unter Zusprechung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten beider Instanzen gemäss Kostennote 2. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich (Ziff. 5.1 Anklageschrift), ebenso wie der Freispruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 24. November 2013 in Genf, beides gemäss Urteil Regionalgericht Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016, in Rechtskraft erwachsen sind,