Fürsprecher D.________ verzichtete mit Schreiben vom 20.5.2016 auf Bemerkungen zum Antrag des Zivilklägers (pag. 3596). Daraufhin wurde der Kanton Bern mit Verfügung vom 15.6.2016 als Zivilkläger im oberinstanzlichen Verfahren zugelassen. Gleichzeitig wurde er vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert (pag. 3601 f.). Den Straf- und Zivilklägerinnen wurde das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt (pag. 3614; pag. 3617). Sie nahmen an der Verhandlung nicht teil und stellten schriftliche Anträge (vgl. Ziff. 4 hiernach).