Am 10.5.2016 konstituierte sich der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt (nachfolgend Zivilkläger), vertreten durch Fürsprecherin M.________, gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Zivilkläger. Er beantragte, A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 30‘186.00 zuzüglich Zins von 5% seit 10.5.2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zu be-