_ betreffen würden, unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26.4.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten. Für das oberinstanzliche Verfahren wurde Frau Staatsanwältin L.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 3530 f.). Am 10.5.2016 konstituierte sich der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt (nachfolgend Zivilkläger), vertreten durch Fürsprecherin M.________, gestützt auf Art.