3 des Urteilsspruchs sei zu reduzieren und die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu bestätigen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 sei ohne jegliche Sanktionserweiterung nicht zu widerrufen. Die dazugehörigen Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen. Die Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtuung) seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Die Verfügungen des Urteils gemäss Ziff. D seien, soweit sie A.________ betreffen würden, unbestritten.