__ den teilbedingten Strafvollzug gemäss Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 2.2.2012 nicht zu widerrufen und die Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, den Privatklägerinnen seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen und ihm sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine persönliche Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) zuzusprechen (pag. 3498 f.). A.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 20.4.2016 frist- und formgerecht, es sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 betreffend Ziff. I.3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Urteilsspruch Ziff. 2 und 4, Ziff. III