3392). Sie hat im oberinstanzlichen Verfahren damit keine Parteistellung mehr. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 13.4.2016 beschränkte C.________ die Berufung auf das ganze Urteil (Schuldsprüche, Sanktionen, Zivilklagen, Kosten) mit Ausnahme von Ziff. B.I. (Freispruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PWs ohne gültigen Führerausweis) und Ziff.