von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW’s ohne gültigen Führerausweis; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________;