und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 139 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG; Art. 19a BetmG; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 433 StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Untersuchungshaft von 404 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 06.01.2015 vorzeitig angetreten worden ist.