Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 108 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, alias AA.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin L.________, Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin und F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin und Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan- tons Bern, Kantonales Sozialamt, handelnd durch Fürspreche- rin M.________, Zivilkläger Gegenstand vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4.2.2016 (PEN 2015 648) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 4.2.2016 (pag. 3353 ff.) und mit Urteilsberichtigung vom 24.2.2016 (pag. 3399 f.) im Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A.________ alias AA.________ (nach- folgend A.________) und C.________ im Wesentlichen Folgendes (auszugsweise Wiedergabe): A. A.________ Das Gericht erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; 3. des Diebstahls, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und von E.________ an Schmuck, Uhren, Bargeld und einem Festnetztelefon; 4. des versuchten einfachen Raubs, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 5. des Diebstahls, und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen [15fach] 6. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen [15fach] 7. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen [14fach] 8. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 18.08.2013 bis 28.11.2013 in Biel und Genf durch unerlaubte Einreise in die Schweiz und Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel; 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 28.11.2013 in Bern durch Konsum von Marihuana und Kokain; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 139 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG; Art. 19a BetmG; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 433 StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Untersuchungshaft von 404 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 06.01.2015 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35‘128.40 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, […], insgesamt bestimmt auf CHF 46‘718.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] II. 1. Der A.________ gewährte bedingte Strafvollzug gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.09.2013 wird widerrufen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00 ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren werden A.________ auferlegt. III. [amtliche Entschädigung] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.), unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 5. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.) unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 4 B. C.________ Das Gericht erkennt: I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW’s ohne gültigen Führerausweis; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; 3. des Diebstahls, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und von E.________ an Schmuck, Uhren, Bargeld und einem Festnetztelefon; 4. des versuchten einfachen Raubs, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30.09.2013 in Zürich durch Führen eines PW’s ohne gültigen Führerausweis; und in Anwendung der Art. 22 Abs.1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 139 Ziff.1, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 Bst.a SVG; Art. 418 Abs.1, 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten. Die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 793 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35‘128.40 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, […], insgesamt bestimmt auf CHF 50‘446.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] III. 1. Der C.________ gewährte teilbedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 02.02.2012 wird widerrufen. Der bedingt ausgesprochene Teil von 24 Monaten abzüglich 41 Tage Untersuchungshaft ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren werden C.________ auferlegt. 5 IV. [amtliche Entschädigung] V. C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.), unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 5. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.) unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. C. […] D. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4.2.2016 meldeten A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12.2.2016 (pag. 3380) und C.________, ver- treten durch Fürsprecher D.________, am 11.2.2016 (pag. 3382) frist- und formge- recht Berufung an. I.________, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, teilte mit Schreiben vom 12.2.2016 mit, dass sie das erstinstanzliche Urteil akzeptiere und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichte – vorbehältlich einer allfälligen An- schlussappellation im Falle der Berufung durch die Staatsanwaltschaft (pag. 3392). Sie hat im oberinstanzlichen Verfahren damit keine Parteistellung mehr. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 13.4.2016 beschränkte C.________ die Berufung auf das ganze Urteil (Schuldsprüche, Sanktionen, Zivilklagen, Kosten) mit Ausnahme von Ziff. B.I. (Freispruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PWs ohne gültigen Führerausweis) und Ziff. B.II.5 (Schuldspruch wegen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in Zürich am 30.9.2013 durch Führen eines PWs ohne gültigen Führerausweis). Er beantragte einen Freispruch 6 betreffend der vorsätzlichen Tötung z.N. von H.________ (sel.), der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von E.________, des Diebstahls z.N. von H.________ (sel.) und E.________ sowie des versuchten einfachen Raubes z.N. von N.________ alias NN.________ (nachfolgend N.________). Für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. B.II.5) sei er an- gemessen mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Weiter beantragte C.________ den teilbedingten Strafvollzug gemäss Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Tra- vers vom 2.2.2012 nicht zu widerrufen und die Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, den Privatklägerinnen seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen und ihm sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine persönliche Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) zuzusprechen (pag. 3498 f.). A.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 20.4.2016 frist- und formge- recht, es sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 betreffend Ziff. I.3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Urteilsspruch Ziff. 2 und 4, Ziff. III komplett (amtliche Entschädigung) sowie Ziff. IV.1 und 3 (Schadenersatz und Ge- nugtuung aus Körperverletzung von E.________) festzustellen (pag. 3521). Er be- antragte einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ge- meinsam begangen mit C.________ am 25.11.2013 in X.________ z.N. von H.________ (sel.) und E.________. Er sei unter Berücksichtigung der rechtskräfti- gen Verurteilungen zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von mindestens 4 1/2 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zu verurteilen. Im Weiteren sei die Übertretungsbusse von CHF 200.00 inklusive Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung zu bestäti- gen, die Parteientschädigung nach Ziff. 3 des Urteilsspruchs sei zu reduzieren und die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu bestätigen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 sei ohne jegliche Sanktionserweiterung nicht zu widerrufen. Die dazugehörigen Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen. Die Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtu- ung) seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Die Verfü- gungen des Urteils gemäss Ziff. D seien, soweit sie A.________ betreffen würden, unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26.4.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Beru- fung der Beschuldigten. Für das oberinstanzliche Verfahren wurde Frau Staatsan- wältin L.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 3530 f.). Am 10.5.2016 konstituierte sich der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt (nachfolgend Zivilkläger), vertreten durch Fürsprecherin M.________, gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Zivilkläger. Er beantragte, A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 30‘186.00 zuzüglich Zins von 5% seit 10.5.2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zu be- 7 zahlen. Weiter sei C.________ zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 30‘186.00 zuzüglich Zins von 5% seit 10.5.2016, unter solidarischer Haftbar- keit mit A.________ zu bezahlen. Der Zivilkläger stellte ferner den Antrag, vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert zu werden (pag. 3545). Rechtsanwalt G.________ teilte im Namen von E.________ und F.________ (nachfolgend Privatklägerinnen) am 18.5.2016 auf entsprechende Verfügung vom 17.5.2016 (pag. 3559 f.) hin mit, der Antrag des Zivilklägers gäbe keinen Anlass zu Bemerkungen. Er bestätigte die im Gesuch vom 10.5.2016 genannten Leistungen (Parteientschädigung zum Stundenansatz der Opferhilfe, ausmachend CHF 28‘267.15 sowie die Behandlungs- und Fahrkosten in der Höhe von CHF 1‘918.85) seien vom Zivilkläger übernommen worden (pag. 3565). Fürsprecher B.________ führte mit Eingabe vom 23.5.2016 aus, dass nichts gegen die Aufnahme des Zivilklägers als Partei im Strafverfahren spreche (pag. 3567). Fürsprecher D.________ verzichtete mit Schreiben vom 20.5.2016 auf Bemerkun- gen zum Antrag des Zivilklägers (pag. 3596). Daraufhin wurde der Kanton Bern mit Verfügung vom 15.6.2016 als Zivilkläger im oberinstanzlichen Verfahren zugelassen. Gleichzeitig wurde er vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert (pag. 3601 f.). Den Straf- und Zivilklägerinnen wurde das persönliche Erscheinen an der Haupt- verhandlung freigestellt (pag. 3614; pag. 3617). Sie nahmen an der Verhandlung nicht teil und stellten schriftliche Anträge (vgl. Ziff. 4 hiernach). 3. Oberinstanzliche Verfügungen und Beweismassnahmen Mit Verfügung vom 13.5.2016 wurde dem Beschuldigten C.________ der vorzeitige Strafantritt bewilligt (pag. 3557 ff.). Diesen trat er am 26.7.2016 in der Justizvoll- zugsanstalt Thorberg an (pag. 3622; 3697) Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 6. bis 9. Dezember 2016 wurden aktuel- le Strafregisterauszüge vom 22.11.2016 (pag. 3721 f.; pag. 3723 ff.) sowie aktuelle Führungsberichte bezüglich A.________ vom 17.10.2016 (Regionalgefängnis Bern, pag. 3672), vom 25.10.2016 (Regionalgefängnis Biel, pag. 3685) und vom 18.11.2016 (La Stampa, pag. 3719) bzw. betreffend C.________ vom 16.11.2016 (Justizvollzugsanstalt Thorberg, pag. 3697 f.) und vom 18.11.2016 (Regionalge- fängnis Thun, pag. 3704 f.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Fürsprecher D.________ stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6.12.2016 namens und im Auftrag des Beschuldigten C.________ die folgenden Anträge (pag. 3734): 8 1. Herr C.________ sei freizusprechen von den Anklagen - vorsätzliche Tötung, ev. versuchte vorsätzliche Tötung, ev. versuchte schwere Körperverletz- ung z.N. von H.________ sel. (Ziff. 1 Anklageschrift) - versuchte vorsätzliche Tötung, ev. schwere Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körper- verletzung z.N. von E.________ (Ziff. 2 Anklageschrift) - Diebstahl z.N. von H.________ sel. und E.________ (Ziff. 3 Anklageschrift) - versuchter qualifizierter Raub, ev. versuchter einfacher Raub, ev. versuchter qualifizierter Diebstahl z.N. N.________ (Ziff. 4 Anklageschrift) unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen an den Staat unter Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 90'000.- und Genugtuung von Fr. 110000.- für die ausgestandene Untersuchungshaft unter Zusprechung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten beider Instanzen gemäss Kostennote 2. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich (Ziff. 5.1 Anklageschrift), ebenso wie der Freispruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Füh- rerausweis am 24. November 2013 in Genf, beides gemäss Urteil Regionalgericht Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016, in Rechtskraft erwachsen sind, und Herr C.________ sei wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich zu einer angemessenen Geldstrafe bei beding- tem Strafvollzug zu verurteilen. 3. Der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichts du Littoral et du Val de Travers vom 2. Februar 2012 sei nicht zu widerrufen 4. Die Zivilklagen der Privat- und Zivilklägerinnen E.________ und F.________ und des Kantons Bern (GEF) seien vollumfänglich abzuweisen 5. Herr C.________ sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen 6. ev. das Honorar und die Auslagen für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen 7. die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen Fürsprecher B.________ stellte für A.________ die folgenden Anträge (pag. 3737): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 04.02.16 betreffend die nachfolgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Bst. A, Lit. I, Ziffer 3; Diebstahl z.N. von H.________ (sel.) und E.________ 2. Bst. A, Lit. I, Ziffer 4; versuchten einfachen Raubs 3. Bst. A, Lit. I, Ziffer 5; Diebstahl und Versuch dazu, gewerbsmässig 4. Bst. A, Lit. I, Ziffer 6; Sachbeschädigung, mehrfach 5. Bst. A, Lit. I, Ziffer 7; Hausfriedensbruch, mehrfach 6. Bst. A, Lit. I, Ziffer 8; Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 9 7. Bst. A, Lit. I, Ziffer 9; Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 8. Bst. A, Lit. Ill; Amtliche Entschädigung 9. Bst. A, Lit. IV, Ziffer 1; Schadenersatzzahlung von CHF 2118.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25.11.13 an die Privatklägerin E.________ 10. Bst. A, Lit. IV, Ziffer 3; Genugtuungssumme von CHF 15000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25.11.13 an die Privatklägerin E.________ Il. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit Herrn C.________ am 25. November 2013 in X.________: 1.1 zum Nachteil von Herrn H.________ sel. (Urteil vom 4.2.16, Bst. A, lit. I, Ziffer 1) 1.2 zum Nachteil von Frau E.________ (Urteil vom 4.2.16, Bst. A, lit. I, Ziffer 2) und in Anwendung der Artikel StGB: Art. 12, 22 Abs. 1, 40, 48a, 49, 122, 200 StPO: Art. 426 ff. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28.11.2013 bis 06.01.2015 (insgesamt 404 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 06.01.2015 bis zum 09.12.2016 (insgesamt 704 Tage); 2. der Privatklägerin E.________ eine Genugtuungssumme von maximal CHF 10'000.00 zu ent- richten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 3. der Privatklägerin F.________ eine Genugtuungssumme von maximal CHF 5000.00 zu entrich- ten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 4. den Privatklägerinnen E.________ und F.________ einen Schadenersatz von maximal CHF 1'300.00 zu entrichten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 5. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen. Ill. Im Widerrufsverfahren sei zu urteilen: 1. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.09.2013 (Geldstrafe 30 Tagessät- ze zu CHF 70.00, bedingt erlassen mit einer PZ von 2 Jahren) sei in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 bst. b StGB unter Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 20.00 ohne jegliche Sanktionser- weiterung zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien zur Hauptsache zu schlagen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 10 Staatsanwältin L.________ stellte die nachfolgenden Anträge (pag. 3740 ff.): A. A.________ alias AA.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 04.02.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ alias AA.________ schuldig erklärt worden ist: 1.1 des Diebstahls, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) und E.________ (Urteil Ziffer A. I. 3.); 1.2 des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam begangen mit C.________ am 25.11.2013 in X.________, zN N.________ alias NN.________ (Urteil Ziffer A. I. 4.); 1.3 des Diebstahls, gewerbsmässig begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Urteil Ziffer A. I. 5.1-5.15); 1.4 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Ur- teil Ziffer A. I. 6.1 bis 6.15); 1.5 des Hausfriedensbruch, mehrfach begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Ur- teil Ziffer A. I. 7.1 bis 7.14); 1.6 der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 18.08.2013 bis 28.11.2013 in Biel und Genf (Urteil A. I. 8.); 1.7 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 28.11.2013 in Bern (Urteil Ziffer A. 1.9.); 2. A.________ alias AA.________ verurteilt worden ist: 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.-; 2.2 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ alias AA.________ durch Fürsprecher B.________ bestimmt worden ist (Urteil Ziffer A. Ill.); 4. A.________ alias AA.________ verurteilt worden ist: 4.1 zur Bezahlung von CHF 2118.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ (Urteil Ziffer A.IV.1.); 4.2 zur Bezahlung von CHF 15'000.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ (Urteil Ziffer A.IV.3.); 5. Verfügungen betreffend A.________ alias AA.________ getroffen worden sind (Urteil Ziffer A. D. 1., 2., 5., 9.). 11 II. A.________ alias AA.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) (Urteil Ziffer A. I. 1.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN E.________ (Urteil Ziffer A.I.2.); und er sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 111, 139 Ziffer 1 StGB Art. 418, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft sowie dem vorzeitigen Strafantritt seit 06.01.2015; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten oberer Instanz. III. Widerrufsverfahren Der A.________ alias AA.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 70.- gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 04.02.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ freigesprochen worden ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil Ziffer B. I.); 2. C.________ schuldig erklärt worden ist der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, begangen am 30.09.2013 in Zürich durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis (Urteil Ziffer B. Il. 5.). II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) (Urteil Ziffer B. Il. 1.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ began- gen am 25.11.2013 in X.________, zN E.________ (Urteil Ziffer B. Il. 2.); 3. des Diebstahls, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) und E.________ (Urteil Ziffer B. Il. 3.); 4. des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN N.________ (Urteil Ziffer B. Il. 4.); 12 und er sei gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 111, 139 Ziffer 1, 140 Ziffer 1 StGB Art. 418, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafantritt; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten oberer Instanz. Ill. Widerrufsverfahren Der C.________ mit Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 02.02.2012 für eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. C. VERFÜGUNGEN Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ alias AA.________ sei im Strafvollzug zu belassen. 2. C.________ sei im Strafvollzug zu belassen. 3. Die unter Ziffer D. 4. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 04.02.2016 aufgeführten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen. 4. Die unter Ziffer D. 6. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.02.2016 aufgeführ- ten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an C.________ zurück zu geben. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. 6. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. Rechtsanwalt G.________ reichte mit Eingabe vom 21.11.2016 für die Privatkläge- rinnen die folgenden Anträge schriftlich ein (pag. 3707 ff.): I. Anträge ad A.________ 1. A.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils der vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von H.________ (sel.), schuldig zu sprechen. 2. A.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen. 3. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen Schadenersatz von CHF 3‘950.20 für die Todesfallkosten von H.________ (sel.) zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 13 4. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, E.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtu- ung von CHF 40‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 5. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, F.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtu- ung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 6. Eventualiter sei A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) zu verurtei- len, für die Körperverletzung von Herrn H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 an die Rechtsnachfolgerinnen zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 7. Subeventualiter seien die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutzuheissen. 8. A.________ sei (in solidarischer Verbindung mit C.________) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen den durch den Kanton Bern nicht übernommenen An- teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 6‘861.25 zu erset- zen. 9. A.________ sei (in solidarischer Verbindung mit C.________) zu verurteilen, den Privatklägerin- nen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. II. Anträge ad C.________ 1. C.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils der vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von H.________ (sel.), schuldig zu sprechen. 2. C.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen. 3. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen Schadenersatz von CHF 3‘950.20 für die Todesfallkosten von H.________ (sel.) zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 4. C.________ (in solidarischer Verbindung mit A.________) [sei] solidarisch zu verurteilen, Frau E.________ Schadenersatz von CHF 200.00 für die entwendeten Gegenstände und das Bargeld zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 5. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, E.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtu- ung von CHF 40‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 6. C.________ (in solidarischer Verbindung mit A.________) sei zu verurteilen, Frau E.________ für die erlittenen Verletzungen eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 7. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu verurteilen, F.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtu- ung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 14 8. Eventualiter sei C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) zu verurtei- len, für die Körperverletzungen von Herrn H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 an die Rechtsnachfolgerinnen zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 9. Subeventualiter seien die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutzuheissen. 10. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen den durch den Kanton Bern nicht übernommene An- teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 6‘861.25 zu erset- zen. 11. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) sei zu verurteilen, den Privatkläge- rinnen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Der Zivilkläger stellte seinerseits mit Eingabe vom 10.5.2016 die folgenden Anträge (pag. 3545): 1. A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von Fr. 30‘186.-- zuzüglich Zins von 5% seit 10. Mai 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________, zu bezahlen. 2. C.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von Fr. 30‘186.—zuzüglich Zins von 5% seit 10. Mai 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, zu bezahlen. […] 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 wurde durch die Be- schuldigten A.________ und C.________ nur in Teilen angefochten. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Betreffend A.________ wurden lediglich die Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des erstinstanzli- chen Dispositivs angefochten (vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ [sel.] und versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________; pag. 3355). Durch die Kam- mer sind aber auch die damit zusammenhängenden Punkte – das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen – zu beurteilen. Die Schuldsprüche unter den Ziff. I.3 bis Ziff. I.9 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 3355 ff.). Die Kammer hat ferner über das Widerrufsverfahren nach Ziff. II (pag. 3359) sowie über die Zi- vilklagen nach Ziff. IV.2, Ziff. IV.4 und Ziff. IV.5 zu urteilen. Die Zivilklagen gemäss Ziff. IV.1 und Ziff. IV.3 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 3360). In Bezug auf C.________ unterliegen die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.4, inklusive Strafmass, Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beurteilung durch die Kammer (pag. 3361). Angefochten und damit Verfahrensgegenstand bil- den ferner das Widerrufsverfahren (Ziff. III; pag. 3362) und die Zivilklagen (Ziff. V; pag. 3363). In Rechtskraft erwachsen sind Ziff. I (Freispruch betreffend die An- schuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; pag. 3361) und Ziff. II.5 (Schuldspruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz; pag. 3361) des erstinstanzlichen Dispositivs. Rechtskräftig sind ferner die Verfügungen Ziff. D.4 bis Ziff. D.7 des erstinstanzli- chen Dispositivs (pag. 3366 f.). 15 Es haben einzig die Beschuldigten A.________ und C.________ Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft kei- ne Anschlussberufung erhoben. Damit ist die Kammer an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» ge- nannt) gebunden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Be- rufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Delikte Bezug. II. Formelle Einwände 6. Anklageerweiterung vom 14.1.2016 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhob am 25.8.2015 Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 2702 ff.). Nachdem die Vorinstanz am 15.9.2015 ein rechtsmedizinisches-kardiologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (pag. 2790 f.) und dieses am 16.11.2015 durch Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ erstellt wurde (pag. 2907 ff.), erweiterte die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland am 14.1.2016 die Anklageschrift (pag. 3151 ff.). Fürsprecher D.________ rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, die Anklageerweiterung sei nur kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- folgt. Diese sei von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen worden. In der schriftli- chen Begründung der Vorinstanz werde die Anklageerweiterung allerdings nicht thematisiert. Es sei aber wichtig, sich mit einer nur knapp zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Anklageerweiterung auseinanderzu- setzen (pag. 3734). Inwiefern die kurzfristige Anklageerweiterung problematisch hätte sein sollen, oder was Fürsprecher D.________ zugunsten seines Klienten daraus ableiten wollte, führte er hingegen nicht aus und erschliesst sich der Kammer auch nicht. Der Vor- instanz ist aus diesem Grund auch nicht vorzuwerfen, die Anklageerweiterung in der schriftlichen Begründung nicht näher thematisiert zu haben. Im Gegenteil. Ge- stützt auf Art. 333 Abs. 3 StPO wäre eine Anklageerweiterung sogar nach begon- nener Hauptverhandlung möglich. Die erweiterte Anklageschrift wurde den Parteien rund zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit frühzeitig zugestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Parteien zudem die Möglichkeit gehabt, sich zur erweiterten Anklageschrift zu äussern. We- der Fürsprecher D.________ noch die anderen Parteien nutzten jedoch diese Ge- legenheit. Es kann somit auch nicht davon gesprochen werden, dass den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO). 16 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Oberinstanzlich einzig angefochten sind die Vorwürfe bezüglich der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.), der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________, des Diebstahls zum Nachteil von H.________ (sel.) und E.________ sowie des Raubes zum Nachteil von N.________. Da die vier An- klagepunkte in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stehen, wird die nach- folgende Würdigung für alle vier Vorwürfe gemeinsam vorgenommen. Die A.________ (auch genannt «AAA.________») betreffenden Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Betäu- bungsmittelgesetz blieben unangefochten. Auch der C.________ (auch «CC.________» genannt) betreffende Schuldspruch in Bezug auf die Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sach- verhalten ausgegangen werden. Es wird darauf verwiesen (betreffend A.________ pag. 3466, S. 41 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; betreffend C.________ pag. 3467, S. 42 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und im Rahmen der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen. 8. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat einleitend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kor- rekt festgehalten (vgl. hierzu auch pag. 3428 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Unbestrittenermassen war das Ziel der Aktion vom 25.11.2013 in X.________, dem im 2. Stock der Liegenschaft in X.________ wohnhaften Ehemann von I.________, N.________, den Pass und persönliche Dokumente wegzunehmen. Die rechtskräf- tig verurteilte I.________ bestätigte entsprechende Pläne. Sie führte A.________ und C.________ mit ihrem Fahrzeug (einem weissen Mercedes) in die Nähe des Domizils von N.________ und wartete im Auto auf ihre Rückkehr. Ebenfalls im Au- to bzw. am fraglichen Abend mit dabei war K.________. Insgesamt drei Mal haben A.________ und C.________ das Wohnhaus an der XX.________(Strasse) in X.________ aufgesucht (einmal davon gemeinsam mit K.________), mindestens zwei Mal standen sie bereits an der Wohnungstüre von N.________ und sind je- weils zum Auto zurückgekehrt, weil niemand die Türe öffnete. Beim dritten Versuch ist es zum hier zu beurteilenden Vorfall in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gekommen, welche einen Stock tiefer als N.________ wohnten. A.________ räumte auf Vorhalt der DNA-Spuren auf dem in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gefundenen Handschuh erstinstanzlich eine Beteiligung am Vorfall ein, hielt aber gleichbleibend fest, dass er H.________ (sel.) lediglich zu Boden gebracht und dort fixiert habe. Er habe ihn weder geschlagen noch verletzt. Er belastete seinen Kollegen C.________, welcher H.________ (sel.) mit Faustschlägen und Fusstritten attackiert haben soll. Auch gegen E.________ will A.________ keine Gewalt ausgeübt haben. Er habe einzig mitbekommen, dass 17 im hinteren Bereich des Zimmers eine Auseinandersetzung zwischen E.________ und C.________ stattgefunden habe. Oberinstanzlich bestritt A.________ bzw. dessen Verteidiger seinen Tatbeitrag – H.________ (sel.) geschlagen zu haben – nicht mehr. Mithin ist unbestritten, dass A.________ zu Boden brachte, während einiger Minuten auf ihm kniete und H.________ (sel.) mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug. C.________ bestätigte im Verlauf seiner Befragungen grundsätzlich am Abend vom 25.11.2013 beim Wohnhaus von H.________ (sel.) und E.________ in X.________ gewesen zu sein, hielt aber konstant (auch vor oberer Instanz) daran fest, niemanden körperlich angegriffen oder verletzt zu haben. Die Hintergründe und der konkrete Ablauf der Ereignisse in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ sind umstritten und bilden Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9. Beweismittel Dem Gericht liegen diverse objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies der Anzeigerapport vom 21.7.2014 (pag. 590 ff.) die Mobiltelefonauswertungen (pag. 614), diverse Berichtsrapporte (pag. 615 ff.; pag. 666 ff.; pag. 2264 ff.), der Mahsan-Drogentest vom 28.11.2013 (pag. 972), das IRM Gutachten betreffend A.________ (pag. 1011 ff.), Gutachten und Berichte betreffend H.________ (sel.) (pag. 1015 ff.; pag. 1021 ff.; pag. 1029 ff.; pag. 1084 ff.; pag. 1093 ff.; pag. 1105 ff.; pag. 1108 ff.; pag. 1112; pag. 1128 ff.), das IRM Gutachten betreffend E.________ (pag. 1131 ff.), diverse Hausdurchsuchungen (pag. 1146 ff.; pag. 157 ff.; pag. 1191 ff.; pag. 1209 ff.; pag. 1224 ff.; pag. 1237 ff.), KTD Fotos und Auswertungen (pag. 1244 ff.), der Untersuchungsbericht IRM (pag. 1409 ff.), diverse Überwa- chungsmassnahmen (pag. 2051 ff.), diverse Mobiltelefonauswertungen (pag. 2157 ff.; pag. 2161 ff.; pag. 2173 ff.; pag. 2196 ff.; pag. 2209 ff.) sowie das rechtsmedizi- nisches-kardiologisches Gutachten vom 16.11.2015 (pag. 2907 ff.). Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen und Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen (pag. 3429 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Weiter liegen zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es ist insbesondere auf jene der Beschuldigten A.________ (pag. 1507 ff.; pag. 1519 ff.; pag. 1537 ff.; pag. 1559 ff.; pag. 1575 ff.; pag. 1599 ff.; pag. 3212 ff.; pag. 3224 ff.) und C.________ (pag. 1611 ff.; pag. 1622 ff.; pag. 1633 ff.; pag. 1650 ff.; pag. 3217 ff.), von I.________ (pag. 1672 ff.; pag. 1689 ff.; pag. 1702 ff.; pag. 1706 ff.; pag. 1721 ff.; pag. 1735 ff.; pag. 1752 ff.; pag. 3220 ff.; pag. 3241 ff.), von E.________ (pag. 1777 ff.; pag. 1787 ff.; pag. 3204 ff.), von F.________ (pag. 1805 ff.; pag. 3208 ff.), von K.________ (pag. 1946 ff.; pag. 1955 ff.), von N.________ (pag. 1810 ff.; pag. 1819 ff.; pag. 1824 ff.; pag. 1828 ff.; pag. 1844 ff.), von R.________ (pag. 3253 ff.), von S.________ (pag. 3257 ff.), von T.________ (pag. 3260 ff.), von U.________ (pag. 2011 ff.), von W.________ (pag. 1906 ff.), von Y.________ (pag. 1913 ff.), von Z.________ (pag. 1934 ff.), von AB.________ (pag. 1978 ff.), von AC.________ (pag. 2022 ff.), von V.________ (pag. 2041 ff.), von Dr. med. Q.________ (pag. 3264 ff.) sowie von Prof. Dr. O.________ und von Dr. P.________ (pag. 3271 ff.) hinzuweisen. Bezüglich der detaillierten Aussagen 18 wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Ent- scheidbegründung (pag. 3445 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung) verwiesen. Auf eine erneute Wiedergabe der Aussagen wird verzichtet und es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung erneut darauf ein- gegangen. 10. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen Die Vorinstanz kam bezüglich der den Beschuldigten A.________ und C.________ zur Last gelegten Vorwürfen zu folgendem Beweisergebnis (pag. 3464 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): […] I.________ bat C.________ um Hilfe bei der Beschaffung von Papieren bei ihrem Ehemann. C.________ zog A.________ bei. I.________ stellte den Männern für ihre Arbeit eine finanzielle Ab- geltung in Aussicht. Auf der Fahrt nach Bern wurden Einkäufe getätigt, u.a. wurden im Hinblick auf die erwartete und gewollte Konfrontation mit N.________ u.a. Handschuhe und Gesichtsmasken gekauft. Auch eine Eisenstange wurde gekauft oder bereits mitgeführt. A.________ besorgte sich vorgängig einen Pfefferspray mit der Absicht, diesen bei Bedarf einzusetzen. Diese Umstände zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass die Anwesenheit von N.________ in seiner Wohnung vorausgesetzt wurde. Man begab sich insgesamt drei Mal zum Wohnhaus in X.________ und wartete damit mehrere Stun- den auf die Rückkehr von N.________. Der betriebene Aufwand sowohl in zeitlicher als auch finanzi- eller Hinsicht macht deutlich, dass I.________ ein erhebliches Interesse am erfolgreichen Abschluss der Angelegenheit hatte. Die von ihr verfolgten Pläne beinhalteten mit Sicherheit (auch) einen finanzi- ellen Aspekt, zumindest schien sie eine gewalttätige und riskante Aktion dem Beizug der Polizei zur Lösung ihres undurchsichtigen Problems vorzuziehen. Der weitere Ablauf ist nicht in allen Teilen geklärt. Die beiden Beschuldigten gelangten beim dritten Versuch, N.________ in der Wohnung anzutreffen, vor die Wohnung des Ehepaars FH.________(F und H). Ob sie versehentlich dort geklingelt haben oder ob H.________ (sel.) sich vor die Türe bege- ben hat, die beiden Männer allenfalls zur Rede gestellt hat, muss und kann auch offen bleiben. Eben- so ist unklar, weshalb es dann zu dieser „Explosion“ kam, wie die anschliessenden Ereignisse von Fürsprecher B.________ richtigerweise beschrieben wurden. Denkbar ist eine Eskalation nach einer verbalen Auseinandersetzung. Vielleicht wollten die Männer unliebsame Zeugen aus dem Weg räu- men. Für die Ereignisse in der Wohnung stützt sich das Gericht auf die glaubhaften Aussagen von H.________ (sel.). Nach ersten Handgreiflichkeiten gegen ihn durch A.________ entschlossen sich die beiden Beschuldigten gemeinsam, aus der Situation heraus und spontan, das Ehepaar FH.________(F und H) unvermittelt und mit massiver Gewalt anzugreifen. Während A.________ den 73-jährigen H.________ (sel.) zu Boden brachte, sich auf ihn kniete oder setzte und mehrfach massiv mit der Faust auf seinen Körper und auf seinen Kopf einschlug, begab sich C.________ ins Wohn- zimmer zu der auf dem Sofa schlafenden 67-jährigen E.________. Er hielt ihr den Mund zu und fixier- te ihre Hände. Als sie dadurch erwachte, schlug er ihr mit der Faust mehrfach massiv gegen den Kopf und ins Gesicht. Anschliessend behändigten die Beschuldigten ein Festnetztelefon aus dem Wohn- zimmer, Geld und Schmuck und ergriffen die Flucht. Am folgenden Tag erlitt H.________ (sel.) als Folge des brutalen Angriffs auf seine Person einen Herzinfarkt und verstarb. 19 Weiter ist im Hinblick auf den im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfenden Vorsatz festzustel- len, was die Beschuldigten in Bezug auf ihr Handeln wussten und wollten. Was ein Täter wusste, woll- te und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual)vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1). Es ist allgemein bekannt, dass mehrfache heftige Schläge in die sensible Kopfregion ein erhebliches Verletzungsrisiko mit sich bringen. Vorliegend steht allerdings ein Fall zur Beurteilung, der sich relevant von anderen Fällen körperlicher Auseinandersetzungen unter meist jungen Männern im abendlichen Ausgang unterscheidet. Opfer sind hier ein 73-jähriger Mann und eine 67-jährige Frau, welche in der eigenen Wohnung überfallen wurden, E.________ aus dem Schlaf heraus. Es stellt grundlegendes Allgemeinwissen dar und bedarf keiner besonderer medizinischer Vorkenntnisse oder spezieller Intelligenz um zu wissen, dass alte Menschen stärker gefährdet sind, dies aufgrund der altersbedingten Veränderungen des Körpers und der Knochen wie auch aufgrund möglicher Vor- belastungen des Herzens. Es ist bekannt, dass ältere Menschen allein durch einen Sturz erhebliche und auch lebensgefährliche Kopfverletzungen erleiden können. Umso bedrohlicher sind die Risiken bei einem derart brutalen und unerwarteten Überfall auf die ausserordentlich empfindliche Hirnregion für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen. Die jungen und kräftigen Beschuldigten (Jahrgang 1984 und Jahrgang 1990) nahmen ihre Opfer von Anfang an als betagte Personen wahr. Gleichwohl schlugen sie mit unnötig grosser Heftigkeit auf sie ein, gezielt in die Kopfregion und bewusst nicht nur mit einem Schlag sondern mit zahlreichen Schlägen. In Bezug auf H.________ (sel.) wurde zusätzlich die Atmung behindert, indem sich A.________ für die ganze Dauer der Auseinandersetzung auf ihn kniete. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass beide Beschuldigten um die Gefährlichkeit ihrer Handlungen wussten und diese auch wollten. 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Zum Tatablauf in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ 11.1.1 Zu den objektiven Beweismitteln Was die ausführliche Wiedergabe der relevanten objektiven Beweismittel anbe- langt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3429 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Für die Kammer sind im vorliegenden Fall ins- besondere die folgenden objektiven Beweismittel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verletzungsbildern von H.________ [sel.] und E.________ werden unter Ziff. 11.2 f. hiernach erwähnt und gewürdigt): - Der linke Handschuh (Arbeitshandschuh «Wonder Grip 9L»), welcher in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gefunden wurde, weist auf der Innenseite ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich drei Personen auf. Der Hauptanteil stammt von A.________ (KTD-Akten, pag. 1277; Fotos pag. 1345 f.); - Die Winterschuhe (Marke «Viktory», hellbraunes Leder, pag. 1273) weisen auf der Innenseite ein DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen auf, wobei die Hauptkomponente A.________ zugeordnet werden konnte. Auf der Aussensei- te beider Schuhe befand sich ein jeweils komplett enthaltenes DNA-Mischprofil von H.________ (sel.) und A.________ (pag. 1298; Fotos pag. 1347 ff.); 20 - Bei den am 28.11.2013 sichergestellten Kleidern von A.________ (insbesonde- re den blauen Jeans, Marke «Jeycoleman») konnten etliche Blutanhaftungen festgestellt werden. Auf eine Auswertung der DNA Spuren wurde verzichtet (pag. 1285, pag. 1392 ff.); - Im weissen Mercedes ________ von I.________ wurde auf der Rückbank (Mit- telsitz, rechte Seite) ein DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen festge- stellt. Es war keine durchgängige Hauptkomponente ersichtlich. Es konnte le- diglich gesagt werden, dass übereinstimmende Merkmale von E.________ (bei Asservat 676 komplette Übereinstimmung mit E.________) und A.________ in diesem Mischprofil vorhanden sind. C.________ konnte als Mitspurengeber ausgeschlossen werden (pag. 1317 f.; Fotos pag. 1405 ff.); - Der Fotodokumentation und dem Plan der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ ist Folgendes zu entnehmen: von der Eingangstüre her sieht man in einen etwas mehr als 3 Meter langen Gang. Weder die Küche, das Bad noch das Wohnzimmer sind von der Eingangstüre aus einsehbar. Gegenüber der Eingangstüre befindet sich die Türe zum Schlafzimmer (pag. 1330; pag. 1343). Im Wohnzimmer stehen vor dem Sofabereich eine grosse Zimmerpflanze und der Fernseher. Beide Gegenstände verdecken den direkten, ungestörten Blick auf den gesamten Sofabereich (pag. 1331). Auf dem Wohnzimmertisch (vor dem Fernseher) befinden sich mehrere blutige Watterondellen (pag. 1331 f.). Der Handschuh («Wonder Grip 9L») befindet sich auf dem Stuhl beim Wohn- zimmertisch (pag. 1333). Beim Sofabereich sind am Boden neben dem Sessel sowie an der Ecke der Wohnwand auf Höhe des Sessels Blutspritzer zu sehen (pag. 1334; pag. 1337 f.). Die Nachttischschubladen im Schlafzimmer sind geöffnet (pag. 1340 ff.); - Die Kleider, die C.________ am Tatabend trug, konnten aufgrund seiner Flucht nach Belgien nicht sichergestellt werden. Auf den bei Y.________ sichergestell- ten Kleidern von C.________ und jenen, die er bei der Ankunft in der Schweiz am 17.4.2014 trug, konnten keine tatrelevanten Spuren gefunden werden (Fo- tos pag. 1399 ff.; pag. 1320 ff.). Die Fachleute des Kriminal Technischen Dienstes (nachfolgend KTD) haben die Spuren korrekt und sachgerecht erhoben. Auf die in den KTD Berichten gemachten objektiven Feststellungen kann die Kammer abstellen. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass die Tatbeteiligung von A.________ anhand der objektiven Beweismittel objektiviert werden konnte (vgl. pag. 3431 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gestützt auf die Auswertungen der DNA-Spuren ist nicht nur die Anwesenheit von A.________ in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ erstellt, sondern auch ein unmittelbarer und naher Kontakt zwischen ihm und H.________ (sel.). Dies wird von A.________ oberinstanzlich auch nicht mehr bestritten. Die Kammer kann sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die si- chergestellte Strumpfmaske (Asservat 702; pag. 1321) anschliessen (vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es sind keine Hinweise vorhanden, dass C.________ diese Maske zum Tatzeitpunkt getragen 21 hat. An der Maske – eigentlich handelt es sich um eine verknotete schwarze Strumpfhose aus Nylon – finden sich zwar komplexe DNA-Mischprofile von mehre- ren Spurengebern mit Hauptanteil weiblicher und einer kleinen Komponente männ- licher Profile. Im Direktvergleich waren die Merkmale von C.________ komplett in der Nebenkomponente dieses Mischprofils enthalten. Es ist grundsätzlich denkbar, dass C.________ einen solchen Strumpf im Hinblick auf die geplante Aktion zwecks Maskierung mitnahm. Es handelt sich hierbei aber um eine Spekulation, welche sich nicht rechtsgenüglich beweisen lässt. C.________ hätte mit dieser Maske ebenso nur bei sich zu Hause in Berührung kommen können. Ebenfalls sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den weiteren Ermittlungen (E.________ habe beim Angriff Ringe im Gesicht gespürt und der Mann, der sie angegriffen habe, habe eine Sonnenbrille mit hellem bis weissen Brillengestell ge- tragen; vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zutreffend. Die Tatsache, dass beide Beschuldigte gelegentlich Ringe getragen haben und der Umstand, dass im Umfeld des Beschuldigten C.________ Brillen mit weissem Ge- stell gesehen wurden, lassen keine Rückschlüsse auf die jeweilige Tatbeteiligung zu. Dies gilt umso mehr, als bei den Verletzungen von E.________ nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob sie durch einen Gegenstand (wie Ringe) oder durch Finger bzw. Fingerknochen (welche auch hart sind) verursacht worden sind. Eine Verursachung rein durch die Faust eines Täters konnte nicht ausgeschlossen wer- den (vgl. Ausführungen Prof. Dr. O.________ pag. 3283, Z. 22 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aber keine Rede davon sein, dass betreffend C.________ keine belastenden objektiven Spuren vorhanden und die Erkenntnisse des KTDs nicht dazu geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. pag. 3432, S. 7, zweiter Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es steht fest, dass C.________ nach dem fraglichen Vorfall untergetaucht ist. Er floh nach Belgien, wo er am Flughafen in Brüssel festgenommen werden konnte (pag. 149), als er beabsichtigte in die Dominikanische Republik zu fliegen – angeb- lich um nicht wegen «dem Sozialen» in Gefangenschaft zu geraten (vgl. pag. 1630 f., Z. 399 ff.). Demzufolge konnten die von ihm am 25.11.2013 getragenen Klei- dungsstücke nicht untersucht werden. Dennoch lassen die Erkenntnisse des KTD im Zusammenhang mit den subjektiven Beweismitteln eindeutige Schlüsse auf die Täterschaft von C.________ zu (vgl. nachfolgende Ausführungen). 11.1.2 Zu den Aussagen von H.________ (sel.) Als subjektive Beweismittel ist zuerst auf die aktenkundigen Äusserungen von H.________ (sel.) einzugehen. Weil H.________ (sel.) bereits am 26.11.2013 im Spital verstorben ist, konnte er nie formell zu Protokoll befragt werden. Seine Aus- sagen ergeben sich indirekt aus dem Journal, welches anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ediert wurde (pag. 3301 ff.), dem Journaleintrag durch die Einsatzzentrale (telefonische Meldung durch H.________ [sel.], pag. 3299) und den Aussagen, welche er gegenüber den Polizisten am Tatort und im Spital mach- te. Die entsprechenden Äusserungen wurden im Anzeige- und Berichtsrapport festgehalten. Ferner wurden die fraglichen Polizisten anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung als Zeugen befragt (vgl. pag. 3445, S. 20 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 22 Die Verteidigung von C.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vor, die Vorinstanz habe den Berichtsrapport von T.________ falsch wiedergegeben. Der letzte Satz vom ersten Abschnitt («Der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen habe») gehöre im Original zum zweiten Abschnitt (vgl. pag. 3735). Es trifft zu, dass dieser Satz in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung effektiv dem anderen Abschnitt zuge- ordnet wurde (vgl. Berichtsrapport pag. 616). Daraus kann C.________ allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. T.________ führte in ihrer Einvernahme anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der fragliche Satz «der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen ha- be» habe wohl Herr H.________ so gesagt. Es seien zwei Männer gekommen, ei- ner zu ihm und der andere zu seiner Frau. Sie könne aber nicht sagen, ob es eine Schlussfolgerung von ihm gewesen sei, weil zwei hineingekommen seien und nur einer auf ihn losgegangen sei (pag. 2363, Z. 16 ff.). T.________ konnte diese Aus- sage demnach klar Herrn H.________ zuordnen, wobei sie lediglich offen liess, ob er dies direkt gesehen oder nur die Schlussfolgerung gezogen hatte. Nicht nur gegenüber den Polizisten T.________ und AD.________ sprach H.________ (sel.) von zwei Tätern. Diese Tatsache kann ebenfalls der Meldung an die Einsatzzentrale und dem Journaleintrag vom 26.11.2013 entnommen werden (pag. 3299; pag. 3301). Beide Male sprach H.________ (sel.) davon, zwei unbe- kannte Täter, schwarz maskiert und auch schwarz angezogen – wobei einer der beiden weisse Hosen getragen habe – hätten sie überfallen (pag. 3300 f.). Ferner sprach H.________ (sel.) auch im Spital gegenüber den Polizisten R.________ und S.________ von zwei Tätern, wobei derjenige mit den weissen Hosen auf sei- ne Frau losgegangen sei (pag. 621). Damit steht fest, dass der fragliche Satz von H.________ (sel.) stammt. H.________ (sel.) sprach gleichbleibend und wiederholt von zwei Tätern. E.________ sprach immer nur von einem Täter. Bei den von H.________ (sel.) ge- genüber den Polizisten geäusserten Aussagen ist zusammenfassend Folgendes von Bedeutung (vgl. pag. 3300 f.; pag. 590 ff.; pag. 615 ff.; pag. 620 ff.; pag. 3253 ff.): - H.________ (sel.) sprach immer von zwei maskierten Männern, welche die Wohnung betreten hätten; - einer der beiden Täter habe weisse Hosen getragen. Dieser sei auf seine Frau losgegangen. Derjenige mit den weissen Hosen sei der Dunkelhäutige gewe- sen; - er sei, nachdem er die Türe geöffnet habe, sofort von einem der beiden Täter angegriffen worden. Dieser habe ihn zu Boden gestossen und sei auf ihn ge- kniet; - dieser Täter habe ihm mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen; - er habe sich gewehrt und dem Täter einen Handschuh abstreifen können; - der Täter habe zirka fünf Minuten auf ihn eingeschlagen; 23 - was der andere Täter getan habe, könne er nicht sagen. Der andere Mann mit den weissen Hosen habe sich zu seiner Frau begeben, welche auf dem Sofa gewesen sei. Die Vorinstanz hielt betreffend die Würdigung der Aussagen von H.________ (sel.) Folgendes fest (pag. 3458 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Zu den Wahrnehmungen von H.________ (sel.) liegen erste unmittelbare und sehr tatnahe Angaben vor. Seine telefonische Meldung an die REZ wurde innerhalb weniger Minuten im Journal festgehal- ten. Er äusserte sich zwar nur kurz, aber prägnant und unmissverständlich zum wesentlichen Kernge- schehen. Er schilderte von Anfang an und gleichbleibend, dass zwei Personen die Wohnung betreten haben und differenzierte die Männer von Anfang an auch anhand ihres Aussehens „einer der Täter trug weisse Hosen“. Es gibt diesbezüglich keinen Raum für Zweifel oder Spekulationen über allfällige fehlerhafte Wahrnehmungen oder nachträgliche Interpretationen. H.________ (sel.) führte gleichblei- bend aus, dass ein Mann ihn angegriffen habe, während der andere nach hinten zu seiner Frau ge- gangen sei. Weiter hielt er fest, dass der Mann, der ihn angegriffen und zu Boden gebracht habe, sich auf ihn gesetzt und mit Fäusten geschlagen habe. Und diesem Mann, der ihn angegriffen und ge- schlagen habe, habe er während des Kampfs einen Handschuh weggerissen. Der fragliche Hand- schuh gehört A.________. Damit wird A.________ durch H.________ (sel.) schwer belastet und zwar klar weitergehend als von A.________ eingeräumt. Einen Verlauf wie von A.________ geschildert, nämlich ein gleichzeitiges Einwirken zweier Männer, wobei der zweite Täter ihn geschlagen und getreten haben soll, hätte H.________ (sel.) mit Sicherheit bemerkt, auch wenn es A.________ zwischendurch gelungen sein sollte, ihm die Augen zuzuhalten. Eine Zusammenarbeit zweier Personen wäre zudem akustisch wahrgenommen worden. Laut A.________ habe er C.________ herbeigerufen, ihn dann aber verbal vor Schlägen gegen das Opfer abzuhalten versucht. H.________ (sel.) hat nichts davon alldem er- wähnt. Ebensowenig liessen sich die von A.________ beschriebenen Fusstritte anhand des Verlet- zungsbilds objektiv nachweisen. Es ist weiter festzuhalten, dass H.________ (sel.) trotz der ausserordentlichen Umstände durchaus differenzierte Aussagen machte. Insbesondere verzichtete auf Mutmassungen oder Übertreibungen. Dies ergibt sich aus folgenden Äusserungen: H.________ (sel.) gab an, er habe eine Waffe gesehen, es sei aber kein Revolver gewesen. Diese Beschreibung passt zu dem von A.________ eingestandenermassen mitgeführten Pfefferspray, der bei nicht näherer Betrachtung als Waffe wahrgenommen werden kann. Seine Aussage zeugt von ei- ner guten Beobachtungsgabe und weist darauf hin, dass H.________ (sel.) auch in dieser Ausnah- mesituation bei klarem Bewusstsein war und zu einer detaillierten Wiedergabe der Ereignisse fähig war. H.________ (sel.) hat nicht aggraviert. Er hielt ausdrücklich und von sich aus fest, dass die Waffe nicht gegen ihn gerichtet worden sei. Weiter führte er aus, er sei mit Fäusten geschlagen worden. Fusstritte wurden von ihm nicht erwähnt. Er machte auch nicht geltend, gefesselt worden zu sein, ob- schon er aufgrund der herumliegenden Kabel direkt darauf angesprochen worden ist. Auch zum Angriff auf seine Frau äusserte sich H.________ (sel.) nur zurückhaltend und hielt aus- drücklich fest, nicht gesehen zu haben, was der andere Mann bei seiner Frau gemacht habe. Anhand ihrer später sichtbaren Verletzungen musste er klarerweise davon ausgehen, dass sie massiv ge- schlagen worden ist. Er verzichtete aber auf Mutmassungen. Auch dies wiederum ein Hinweis auf ein korrektes Aussageverhalten ohne böswillige oder auch unbeabsichtigte Interpretationen. 24 Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen von H.________ (sel.), wie sie von den Zeu- gen T.________, S.________ und R.________ aufgenommen und wiedergegeben worden sind, als sehr glaubhaft und von vorrangiger Relevanz im vorliegenden Beweisverfahren. Seine Aussagen werden untermauert durch objektive Beweismittel (Handschuh, Schuhe von A.________ mit seinen Blutspuren) und stimmen im Rahmengeschehen auch mit den Aussagen von A.________ überein (beide Männer betraten die Wohnung, Gesichtsmaskierung, Handschuhe, körperliche Auseinander- setzung im Eingangsbereich und Fixierung des Opfers auf dem Rücken am Boden). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.) ist ferner hervorzuhe- ben, dass die vor Ort eingetroffenen Polizisten persönlich feststellen konnten, wie gefasst H.________ (sel.) und E.________ trotz des Erlebten und ihres Zustands waren und wie klar diese denken konnten. Verständlicherweise seien beide durch- einander gewesen, aber sie hätten sich dafür interessiert, was gestohlen worden sei. Man habe sich normal mit Beiden unterhalten können (pag. 3262, Z. 5 ff.). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) waren sowohl H.________ (sel.) als auch E.________ beim Spitaleintritt bewusstseinsklar, gut orientiert und konnten adäquat auf die ihnen gestellten Fragen antworten (vgl. zu H.________ [sel.], pag. 1017; zu E.________, pag. 1133). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.). Ferner stellten sich die Aussagen von H.________ (sel.) hinsichtlich des gestohlenen Telefons und der Waffe, welche einer der Täter bei sich gehabt hatte (Pfefferspray), später als kor- rekt heraus (vgl. nachfolgende Ausführungen). Aufgrund der Aussage von Prof. Dr. O.________, wonach sich H.________ (sel.) massivst gewehrt haben muss (pag. 3274, Z. 18 f.) und der Tatsache, dass H.________ (sel.) aufgrund der Schläge nicht bewusstlos war, kann davon ausge- gangen werden, dass er nicht zugeschaut hätte, sondern eingeschritten wäre, wenn der gleiche Täter, der vorerst ihn angriffen hatte, anschliessend noch zu sei- ner Ehefrau gegangen wäre. Die von der Vorinstanz erwähnten Tatvarianten (vgl. pag. 3462, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – 1) A.________ schlug zuerst H.________ (sel.) und dann E.________ zusammen; oder 2) A.________ ging an H.________ (sel.) vorbei, schlug zuerst E.________ und da- nach H.________ (sel.) – sind damit auch für die Kammer unwahrscheinlich. H.________ (sel.) hätte beide Varianten mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht einfach über sich ergehen lassen, zumal er sich nachweislich massiv zur Wehr setzte. Dies gilt umso mehr, als dass A.________ oberinstanzlich nicht mehr bestritt, H.________ (sel.) eigenhändig geschlagen zu haben. Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz die Aussagen von H.________ (sel.) als glaubhaft. 11.1.3 Zu den Aussagen von E.________ Auch die Aussagen von E.________ wurden von der Vorinstanz korrekt wiederge- geben. Es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 3448 f., S. 23 f. der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich auch der erstinstanzli- chen Würdigung der Aussagen von E.________ vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 3459 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 25 Gemäss Berichtsrapport habe E.________ ausgeführt, sie sei erwacht, als ein Täter sie am Hals gepackt habe und sie habe nur einen Täter gesehen (pag. 621). Dies bestätigte E.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 3205, Z. 15 ff.). Es trifft zu, dass ihre Aussagen keine Rückschlüsse auf die mögliche Täterschaft zulassen. In Anbetracht der Tatumstände ist auch ver- ständlich, dass E.________ keine präzisen Angaben zum Ablauf machen konnte und ihre Aussagen über das, was ihr widerfuhr, teilweise widersprüchlich sind (sie sei nicht geschlagen worden, pag. 1778, Z. 44 ff. – es könne sein, dass sie ge- schlagen worden sei, pag. 1782, Z. 246 ff.; der Täter habe eine weisse Brille getra- gen, pag. 1780, Z. 148 ff. – sie habe die weisse Brille noch nie gesehen, pag. 1790, Z. 103). Auch E.________ aggravierte nicht. Sie gab einzig ihre Erinnerungen wie- der, verzichtete auf Mutmassungen und gestand Erinnerungslücken ein. Zum An- griff auf ihren Ehemann konnte sie sich nicht äussern und hielt dies gleichbleibend fest. Für den sie betreffenden Tatablauf muss aber letztlich auf die objektiv dokumentier- ten Verletzungen abgestellt werden und damit auf die Ausführungen der Sachver- ständigen, denen zufolge namentlich das Verletzungsbild der Subduralblutung so- wie der Bruch des Bogens und der medialen Wand der rechten Augenhöhle (pag. 1131 ff.) auf sehr heftige und wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung schlies- sen lässt (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 11.3 hiernach). Auf die Hef- tigkeit der Schläge und die Brutalität des Angriffs deutet auch die Tatsache hin, dass sich E.________ einnässte (vgl. pag. 616). Für die eingeklagten Gegenstände und Geldbeträge ist beweismässig von den An- gaben von E.________ auszugehen. Sie hat sich gemeinsam mit H.________ (sel.) unmittelbar nach der Tat einen Überblick über die von den Tätern mitgeführ- ten Sachen verschafft. Es gibt keinen Grund, von ihren Angaben abzuweichen, ge- rade vor dem Hintergrund ihres ansonsten zurückhaltenden Aussageverhaltens. Dass die beiden Männer bei der Rückkehr zum Fahrzeug Geld und weitere Ge- genstände mitgeführt haben, wird im Grundsatz auch von I.________ bestätigt (vgl. hierzu pag. 1769, Z. 623 ff.; wonach C.________ das Telefon mit sich geführt ha- be; A.________ habe Geld dabei gehabt, das er dann C.________ übergeben ha- be; pag. 1741, Z. 289 f.). 11.1.4 Zu einer allfälligen Absprache zwischen H.________ (sel.) und E.________ Die Verteidigung von C.________ brachte oberinstanzlich vor, H.________ (sel.) und E.________ hätten nach dem Vorfall genügend Zeit gehabt, um über den Tat- hergang zu sprechen und so gemeinsam eine Realität aufzubauen, die nicht den wahren Begebenheiten entspreche (vgl. pag. 3735). Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Aussagen von H.________ (sel.) und E.________ wirken weder abgesprochen noch aufeinander abgestimmt. Vielmehr äusserten beide Ehegatten jeweils nur den sie betreffenden Teil des Ablaufs. Hätten sich die Ehegatten abgesprochen, hätten sie identische oder zumindest ähnliche Aussagen und vor allem weit belastendere zu Protokoll gegeben, was vorliegend klar nicht der Fall ist. 26 Die Dauer bis H.________ (sel.) die telefonische Meldung bei der Polizei machte, ist ferner nachvollziehbar. Gemäss Aussagen der am Tatort anwesenden Polizisten waren H.________ (sel.) und E.________ primär damit beschäftigt, festzustellen, was fehlte und es stand die Versorgung der Verletzungen von E.________ im Vor- dergrund. Auch in Anbetracht des möglichen Schocks erstaunt es nicht, dass H.________ (sel.) erst nach einigen Minuten die Polizei avisierte. Allein dieser Um- stand spricht nicht für eine gegenseitige Absprache. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, warum sich die Ehegatten hätten absprechen sollen. Ob es nun ein oder zwei Täter gewesen wären, spielte für H.________ (sel.) und E.________ keine Rolle, zumal sie die Täter weder identifizieren konnten noch kannten. 11.1.5 Zu den Aussagen von A.________ Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ ist die Vorinstanz völlig zu Recht zum Ergebnis gekommen, A.________ habe auf H.________ (sel.) eingeschlagen und sei auf ihm gekniet. A.________ bestritt seinen Tatbeitrag – H.________ (sel.) eigenhändig geschlagen zu haben und auf ihm gekniet zu sein – oberinstanzlich denn auch nicht mehr (vgl. pag. 3738 ff.). Es kann damit vollumfänglich auf die Wiedergabe der Aussagen von A.________ sowie deren korrekte Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3449 ff., S. 24 ff. bzw. 3460 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass A.________ zu Beginn bereits von sich aus gestand, einen Pfefferspray dabei gehabt (pag. 1528, Z. 435 f.; pag. 1564, Z. 229 f.), H.________ (sel.) zu Boden gemacht zu haben und auf ihm gekniet zu sein (pag. 1526, Z. 304; pag. 1586, Z. 418 ff.; pag. 3230, Z. 4 ff.). Er bestätigte weiter, dass H.________ (sel.) ihm da- bei den Handschuh habe wegnehmen können (pag. 1526, Z. 318). Den Aussagen von A.________ ist ferner deutlich zu entnehmen, dass er und C.________ mit der Anwesenheit von N.________ in dessen Wohnung rechneten. Denn I.________ habe ihnen gesagt, die Wohnung sei dort, wo Licht brennen wür- de (pag. 1525, Z. 295). Ferner hätten sie den Pfefferspray mitgenommen, um N.________ in die Augen zu sprayen (pag. 1528, Z. 435 f.; pag. 1564, Z. 229 f.; pag. 3227, Z. 14 ff.). Dies bestätigte im Übrigen auch C.________, der anfänglich aussagte, gewusst zu haben, dass der Mann von I.________ zu Hause gewesen sei (pag. 1639, Z. 251 f.). 11.1.6 Aussagen zur Tatbeteiligung von C.________ Die nachfolgenden Aussagen von A.________ sind betreffend Tatbeteiligung von C.________ von Bedeutung: - A.________ sprach davon, dass C.________ zum Tatzeitpunkt eine rotweisse Jacke, eine weitere Jacke und sicherlich weisse Hosen getragen habe (pag. 1526, Z. 348 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der Einvernah- me vom 28.4.2014 (pag. 1569, Z. 494). Die erste Aussage hierzu machte A.________ am 30.11.2013, also zu einem Zeitpunkt als ihm mangels Akten- einsicht noch nicht bekannt sein konnte, dass die weissen Hosen ein relevantes Indiz für die Täterschaft von C.________ sind; - A.________ beschuldigte zwar mehrfach C.________ H.________ (sel.) ge- schlagen zu haben – er selber habe ihn nur zu Boden gedrückt, sei auf ihm ge- 27 kniet und habe ihn festgehalten (pag. 1526, Z. 304 ff.; pag. 1586, Z. 417 ff.; pag. 1588, Z. 464 ff.). Er vermied es jedoch anfänglich C.________ in Bezug auf E.________ übermässig zu beschuldigen. Er erwähnte lediglich, dass sich C.________ zur Frau begeben habe (pag. 1526, Z. 303 ff.; pag. 1528, Z. 450; pag. 1586, Z. 419 f.), er aber nicht genau gesehen habe, was dort passiert sei (pag. 3230, Z. 33 f.); - Hinsichtlich der Sitzposition von C.________ im Mercedes von I.________ auf der Wegfahrt nach Biel (nach dem Vorfall bei H.________ [sel.] und E.________) ist auf die folgenden Aussagen von A.________ hinzuweisen: «Ich glaube, ich sass vorne auf dem Beifahrersitz; er – C.________ – sass hin- ter mir» (pag. 1544, Z. 322 ff.) sowie: «Ich [sass] auf dem Beifahrersitz. C.________ hinter mir. Meine Freundin hinter I.________ und I.________ am Fahren» (pag. 1563, Z. 144 f.). Diese Angaben wiederholte A.________ später erneut (pag. 1569, Z. 476). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von C.________ selber: «I.________ am Fahren, AAA.________ neben an, ich hinter AAA.________ und K.________ hinter I.________» (pag. 1638, Z. 204) und: «Sie [K.________] war mit mir auf den hinteren Plätzen» (pag. 1667, Z. 632). Auch K.________ gab an, hinter der Fahre- rin gesessen zu sein. AAA.________ sei vorne und der andere Junge hinter AAA.________ gewesen (pag. 1950, Z. 169; ähnlich auch auf pag. 1951, Z. 189 f.). Ferner führte sie aus, dass sie auf der Rückfahrt nie angehalten hätten (pag. 1964, Z. 435 f.). Ausser I.________ gab niemand an, während der Fahrt die Plätze ge- tauscht zu haben. C.________ selber gab auf Frage hin explizit zu Protokoll, die Plätze nie getauscht bzw. nie angehalten zu haben (pag. 1667, Z. 630). I.________ führte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie hätten einmal ange- halten, weil die Freundin von AAA.________ (K.________) sehr nervös gewesen sei und geweint habe. Sie hätten dann den Platz getauscht, indem C.________ nach vorne und A.________ nach hinten gesessen sei, um die Dame zu beruhigen (pag. 1770, Z. 672 ff.; ähnlich auf pag. 3245, Z. 24 ff.). Damit widersprach sich I.________ jedoch selbst. Denn zuvor gab sie an: «A.________ [sass] auf dem Beifahrersitz; C.________ hinter A.________ und das Mädchen hinter mir» (pag. 1737, Z. 89). An der Einvernahme vom 29.4.2014 sagte sie ferner ausdrück- lich, sie hätten auf der Fahrt zurück die Plätze nicht gewechselt (pag. 1746, Z. 509 f.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, es habe auf der Rückfahrt kein Platz- wechsel stattgefunden und den widersprüchlichen Angaben von I.________ geht die Kammer davon aus, dass C.________ auf der Rückfahrt nach Biel als einziger auf der Rückbank rechts, hinter dem Beifahrer A.________ sass. Die Aussagen zur Sitzposition von C.________ sprechen deutlich dafür, dass es C.________ gewesen sein muss, der auf E.________ einschlug. Vergleicht man seine Sitzposition im Mercedes (auf der Rückbank hinter dem Beifahrer) mit den objektiven Beweismitteln (Blut von E.________ auf der Rückbank rechts) muss C.________ (blutigen) Körperkontakt mit E.________ gehabt haben. K.________, welche ebenfalls auch der Rückbank sass, war nach den übereinstimmenden Aus- sagen aller Parteien nicht in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________. 28 A.________ sass nach dem Vorfall in der Wohnung der Ehegatten nie auf der Rückbank, ebenso wenig E.________, die die Wohnung nicht verliess. Folglich konnte einzig C.________ mit dem Blut von E.________ die Rückbank kontaminie- ren. Der Umstand, dass sein eigenes DNA-Profil nicht auf der Rückbank nachge- wiesen werden konnte, ändert daran nichts. C.________ belastet sich mit seinen Aussagen ferner selber. Denn er meinte auf Frage, was er am fraglichen Abend für Kleider getragen habe, es seien graue (also helle) Jeans gewesen. AAA.________ habe schwarze Hosen getragen (pag. 1636, Z. 109). Damit belastete er sich selber. A.________ selber konnte nicht derjenige mit den weissen Hosen gewesen sein. Denn die Kleider, die A.________ am 25.11.2013 trug, konnten sichergestellt werden – er trug dunkle, blaue Jeans. Ebenso bestätigte A.________, C.________ habe weisse Hosen getragen (pag. 1526, Z. 349; pag. 1569, Z. 494). K.________ gab zwar an, A.________ ha- be helle und C.________ habe dunkle Hosen getragen (pag. 1963, Z. 373 ff.). Da- bei muss sie die Kleider der beiden jedoch verwechselt haben, zumal A.________ nachweislich keine hellen Hosen trug. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass C.________ im Vergleich zu A.________ dunkelhäutiger ist. H.________ (sel.) gab an, dass derjenige mit den weissen Hosen dunkelhäutig gewesen sei (pag. 622). Dies ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft von C.________. 11.1.7 Zu den Aussagen von C.________ Für die Kammer sind die Aussagen des Beschuldigten C.________ betreffend sei- nen Tatbeitrag alles andere als glaubhaft. Er bestritt zwar gleichbleibend und kon- sequent jede Beteiligung am Vorfall in der Wohnung des Ehepaars. Er habe weder H.________ (sel.) noch E.________ angegriffen und auch keine Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Insofern blieben seine Aussagen im Kern gleich. Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, ergeben sich im von C.________ geschilderten Ablauf jedoch nicht erklärbare Abweichungen. Diese be- treffen seine Aussagen, wie nahe er der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gekommen sein will, wie und ob, resp. wo und wie er die beiden Opfer wahrgenommen haben will (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Bei der Befragung vom 03.06.2014 machte er [C.________] recht detaillierte Angaben zu seinen Be- obachtungen in der Wohnung und zum Zustand der Opfer. Er führte aus, dass er – nachdem der Überfall bereits abgeschlossen gewesen sei – die fragliche Wohnung betreten habe [pag. 1636, Z. 137 ff.]. Kurze Zeit später in derselben Einvernahme gab C.________ allerdings an, zuerst mit nach oben gegangen zu sein, um A.________ zu zeigen, wo er klingeln müsse. Danach sei er aber wieder nach unten gegangen (pag. 1639, Z. 268 f.). Er [C.________] sei ca. 3 m drin gewesen und habe zwei Personen am Boden liegen sehen. Der Herr habe neben der Türe am Boden gelegen und habe sich nicht mehr gross bewegt. Er wisse nicht, ob dieser bei Bewusstsein gewesen sei. Die Frau habe am Boden neben einem Möbelstück gelegen. Er habe gesehen, dass sie aus dem Mund geblutet habe und noch bei Bewusstsein gewesen sei (pag. 1637 Z. 147 ff. und 157 ff.). 29 Bereits anlässlich der Einvernahme vom 27.01.2015 relativierte der Beschuldigte diese Aussagen und hielt fest, dass er lediglich den Kopf in die Wohnung gesteckt und Leute am Boden gesehen habe (pag. 1660 Z. 370/371). Laut seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sei er gar nicht erst in die Nähe der Wohnung gekommen und entsprechend habe er niemanden am Boden ge- sehen (pag. 3238 Z. 43237 Z. 26 und Z. 37/38). (pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ sagte äusserst widersprüchlich aus. Bei den ersten Aussagen – als er angab die Frau gesehen zu haben, welche aus dem Mund geblutet habe – gab C.________ Täterwissen bekannt. Bei der zweiten Aussage – er sei nur ca. 3 Meter in der Wohnung drin gewesen – verkannte C.________, dass er hierfür neben H.________ (sel.) hätte durchgehen müssen. Denn dieser befand sich vorne bei der Eingangstüre, während E.________ um die Ecke beim Sofa sass. Erstaunlich ist auch seine dritte Aussage – er habe nur den Kopf in die Wohnung gestreckt – fraglich bleibt, wie er aus dieser Position überhaupt einen Blick auf E.________ hätte werfen können. Dies ist aufgrund der Begebenheiten in der Wohnung (langer Gang und Wohnzimmer erst nach ca. 3 Metern auf der rechten Seite einsehbar) schlicht nicht möglich. Schliesslich stritt C.________ gänzlich ab, jemanden gese- hen zu haben, da er nie in der Wohnung gewesen sei. Weiter ist auf die Reaktion von C.________ hinzuweisen, als er das erste Mal mit dem Foto der verletzten E.________ konfrontiert wurde. Auf Vorhalt der Aufnahme von E.________, auf welcher sie geschockt, blutüberströmt und schwer verletzt zu sehen ist, sagte C.________ einzig, er habe die Menschen noch nie gesehen (pag. 1629, Z. 353). Diese Aussage erstaunt in Anbetracht des schockierenden Bil- des sehr. Hätte er wirklich nichts mit diesem Vorfall bzw. mit den Verletzungen von E.________ zu tun gehabt, hätte er sich sehr wahrscheinlich auch schockiert oder zumindest einfühlsam verhalten und nicht lediglich darauf hingewiesen, die Perso- nen nicht zu kennen. Die Kammer kann sich der Würdigung der Aussagen von C.________ durch die Vorinstanz (pag. 3461 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) vollumfänglich anschliessen. Das widersprüchliche Aussageverhalten von C.________ lässt sich nicht einfach mit Übersetzungsproblemen erklären (vgl. pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass C.________ in der Wohnung gewesen ist und im Wohn- zimmer auf E.________ eingeschlagen hat. 11.1.8 Zu den Aussagen von V.________ Der Verteidiger von C.________ versuchte diesen insofern zu entlasten, als V.________ angegeben habe, gehört zu haben, wie C.________ die Treppe run- tergefallen sei. Daher seien die Aussagen von C.________ glaubhaft (vgl. pag. 3735). Zwar gab V.________ effektiv an, gehört zu haben, wie jemand im Treppenhaus die Treppe runtergefallen sei und er daraufhin kurz mit zwei schwar- zen Männern gesprochen habe. Er gab allerdings an, dies sei zeitlich um zirka 19.00 bis 20.00 Uhr gewesen. Denn er sei gegen 20.20 Uhr zu seiner Freundin ge- gangen (pag. 2042). V.________ kann somit nur bestätigen, dass jemand die 30 Treppe hinunter gestürzt ist, jedoch nicht, dass es sich dabei um C.________ ge- handelt hat, und schon gar nicht, eine zeitliche Konnexität mit dem Vorfall bei H.________ (sel.) und E.________, da dieser nachweislich zeitlich später erfolgt ist. Folglich sind die Aussagen von V.________ wenig oder gar nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zu untermauern. 11.1.9 Zu den Aussagen von I.________ Die Aussagen der ehemals Mitbeschuldigten I.________ wurden durch die Vorin- stanz korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 3454 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung) und gewürdigt (pag. 3463 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass I.________ variantenreich, widersprüchlich und zu ihrem eigenen Vorteil ausgesagt hat. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens war I.________ bemüht, C.________ nicht mehr zu belasten. Ihre Aussagen sind oder wären aber insofern von Bedeutung, als sie Angaben zur Rückkehr der beiden Männer zum Mercedes unmittelbar nach dem Vorfall machen konnte. Dies immer vorausgesetzt, dass die beiden Beschul- digten ihr gegenüber die Wahrheit gesagt haben. Für die Kammer besonders her- vorzuheben sind folgende Aussagen: I.________ führte aus, die beiden Beschul- digten seien sehr gestresst gewesen, als sie zum Auto zurückgekommen seien. A.________ habe Blut an den Kleidern gehabt (pag. 1725, Z. 202 ff.). C.________ sei aufgewühlt (pag. 1743, Z. 364), bzw. erschrocken gewesen (pag. 3244, Z. 24). C.________ habe ihr erzählt, die zwei älteren Personen seien herausgekommen, um zu schauen, was los sei. Sie (A.________ und C.________) seien dann beide in die Wohnung der älteren Leute gegangen und hätten diese geschlagen (pag. 1725 f., Z. 204 ff.). I.________ bestätigte ferner, C.________ habe einen Sack / etwas Schwarzes dabei gehabt, in welchem er etwas gehabt habe, das die beiden gestohlen hätten, als er zurück zum Auto gekommen sei. A.________ habe Geld in der Hand gehabt und auch eine Art Sack (pag. 1741, Z. 287 ff.; pag. 3245, Z. 18 ff.). I.________ bestätigte auf entsprechende Frage, C.________ habe ein Festnetztelefon bei sich gehabt, als er zurückgekommen sei (pag. 1742, Z. 306 f.; pag. 1769, Z. 623 ff.). Sie konnte diesbezüglich sogar angeben, dass das Telefon von den beiden Beschuldigten mitgenommen worden sei, damit die Ehegatten nicht die Polizei anrufen konnten (pag. 1769, Z. 629). Auch wenn I.________ bemüht war, die Rolle von C.________ zu relativeren, belastete sie ihn mit diesen Aussa- gen dennoch erheblich. 11.1.10 Zu den Aussagen von K.________ K.________ konnte zum konkreten Tatgeschehen ebenfalls keine Angaben ma- chen, zumal sie nicht dabei war. Sie habe so halb geschlafen als die beiden (A.________ und C.________) zum Auto zurückgekommen seien (pag. 1951, Z. 184 f.). A.________ und C.________ seien aufgeregt gewesen (pag. 1951, Z. 190). Es sei eine sehr angespannte Stimmung gewesen (pag. 1951, Z. 206 f.). Auch später gab sie zu Protokoll, dass beide sehr aufgeregt und aufgewühlt gewe- sen seien. Sie seien euphorisch gewesen und es habe eine nervöse Stimmung ge- herrscht (pag. 1962, Z. 324 f.). Diese Aussagen sprechen ebenfalls dafür, dass C.________ sehr wohl einen Tatbeitrag leistete, zumal auch er nervös, aufgeregt 31 und euphorisch gewesen sein soll. Hätte er selber nichts getan und nichts gese- hen, liesse sich dieser Zustand nicht erklären. 11.1.11 Schlussfolgerungen zum Tatablauf Die restlichen Aussagen der befragten Personen bringen keine weiteren Erkennt- nisse in Bezug auf die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten. Die Aus- sagen von U.________ (pag. 2011 ff.) belegen nur, dass auf die Aussagen von C.________ auch in diesem Punkt (Zellengespräche) nicht abgestellt werden kann. Nach Berücksichtigung des Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass A.________ auf H.________ (sel.) und C.________ auf E.________ losgegangen und sie für die jeweiligen Verletzungen verantwortlich sind. A.________ ist ent- sprechend geständig. Die Täterschaft von C.________ ist auch durch weitere Be- weise erstellt – er trug weisse Hosen, er ist der dunklere der beiden Täter, er sass nach dem Vorfall als einziger der beiden Täter auf der Rückbank des weissen Mer- cedes, er hatte Diebesgut dabei, als er zum Auto zurückkam. Ferner erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die beiden Beschuldigten – ins- besondere gestützt auf die entsprechenden Vorbereitungen und die lange Warte- dauer vor der Liegenschaft in X.________ – mit einer Auseinandersetzung bzw. ei- nem Aufeinandertreffen mit N.________ in dessen Wohnung gerechnet haben. 11.2 Zu den Verletzungen und zum Tod von H.________ (sel.) Die Vorinstanz hat sämtliche H.________ (sel.) betreffenden Krankenakten, Gut- achten und Berichte ausführlich und korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet. Es kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3434 ff., S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Die Sachverständigen haben sich eingehend und sorgfältig mit den sich stellenden relevanten Fragen auseinandergesetzt. Die zahl- reichen Berichte und Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und wurden aus- führlich und de lege artis erstellt. Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht auf die Gutachten und Berichte abzustellen. Bei H.________ (sel.) wurden neben Hautabschürfungen im Rückenbereich multi- ple Schwellungen, Hämatome, Hautabschürfungen und Hautdefekte im Gesicht und am Kopf, eine Rissquetschwunde von ca. 1 cm frontal mittig, ein Brillenhäma- tom, ein Othämatom und an der linken Ohrmuschel eine ca. 2.5cm messende, rissartige Durchtrennung der Haut diagnostiziert. Ferner erlitt H.________ (sel.) ein geringes Subduralhämatom frontal links, diskrete Kontusionen frontobasal links und eine Unterkieferhalsfraktur rechts, leicht disloziert (pag. 1031; pag. 1015 ff.; vgl. auch Fotos auf pag. 1352 ff.). Sämtliche Verletzungen waren frisch, auf stump- fe Gewalteinwirkung zurückzuführen und könnten anlässlich des geltend gemach- ten Ereignisses entstanden sein (pag. 1018). H.________ (sel.) litt ferner an einer massiven Herzvorschädigung (Koronare und dilatative Kardiopathie [Koronarskle- rose] bei früherem inferioren Myokardinfarkt im Jahr 1995 – behandelt durch Stent- Einlage; pag. 1031; pag. 1043; pag. 2909). Sowohl Dr. Q.________, Dr. P.________ als auch Prof. Dr. O.________ sprachen von einer ungewöhnlich heftigen, ausgeprägten Gewalt, welche H.________ (sel.) 32 widerfahren sei (Dr. Q.________, pag. 3268, Z. 32: «massive Gewalteinwirkung»; Dr. P.________, pag. 2915: «Angesichts dieses für Faustschläge ungewöhnlich ausgeprägten Verletzungsbildes muss von einer sehr heftigen und wiederholten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf ausgegangen werden»; Prof. Dr. O.________, pag. 2910: «[…] Somit kann belegt werden, dass die Täter- schaft bei der Tat eine ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewendet hat», und pag. 3280, Z. 5 ff., Z. 27 f.: «Dass so eine Verletzung [Subduralblutungen] entsteht bei Schlägen gegen das Gesicht ist nicht üblich [häufig]. Das braucht schon eine erhebliche Gewalt»). Die Argumentation des Verteidigers von A.________, dieser habe lediglich dosiert zugeschlagen, muss folglich als grotesk bezeichnet werden. Der Verteidiger von A.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung weiter aus, es sei nicht erstellt, dass die Schläge durch A.________ ur- sächlich für den Tod von H.________ (sel.) seien. Zwischen den Erkenntnissen von Dr. Q.________ und Prof. Dr. O.________ [und Dr. P.________] seien erhebli- che Widersprüche vorhanden, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien. Ursächlich für den Tod von H.________ (sel.) sei die massive Herzvor- schädigung. Entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. O.________ seien keine Hinweise für eine Lebensgefahr und keine Hinweise auf eine Mehrbelastung des Kreislaufes vorhanden gewesen (vgl. pag. 3738). Die Kammer kann sich den Ausführungen des Verteidigers von A.________ nicht anschliessen. In seiner Argumentation verkennt er die massgeblichen Schlussfol- gerungen der Sachverständigen und würdigt die Gutachten einseitig. Den nachfol- genden Ausführungen ist ferner zu entnehmen, dass keine Widersprüche im Gut- achten von Dr. Q.________ einerseits und demjenigen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ andererseits vorhanden sind: Rechtsmediziner und Morphologe Dr. Q.________ kam in seinem Gutachten vom 6.10.2014 zusammenfassend zum Schluss, die Todesursache (bei Fehlen anderer morphologisch objektivierbarer Befunde, die den Tod erklären würden sowie in den toxikologischen Untersuchungen fehlenden Hinweise für eine Vergiftung) sei ein akutes Herzversagen bei beginnendem Herzinfarkt (pag. 1090). Die H.________ (sel.) zugefügten Verletzungen hätten keine direkte, morphologisch nachweisbare Mehrbelastung für das Herz-Kreislauf-System zur Folge gehabt. Der Überfall selbst und die anlässlich des Überfalls erlittenen Verletzungen könnten dagegen über an- dere Faktoren zu einer Herz-Kreislaufmehrbelastung geführt haben. Ein Zusam- menhang zwischen Eintritt des Herzinfarktes und dem Raubüberfall sei möglich. Es könne aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den massiven Herzvorschädigungen von Herrn H.________ auch ohne den Raubüberfall und die erlittenen Verletzungen, zu einem Herzinfarkt gekommen wä- re. Bei einer derartigen Herzschädigung hätte ein solcher Infarkt jederzeit, auch ohne Mehrbelastung, eintreten können (so auch bestätigt in der schriftlichen Stel- lungnahme vom 22.5.2015, pag. 1128 ff.: eine Angabe der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem Überfall und dem Versterben sei unmöglich). Be- züglich der Todesart gehe er daher insgesamt von einem natürlichen inneren Ge- schehen aus (pag. 1091). Zur Todesart verwies er auf seine Beurteilung (pag. 1085). Somit hat Dr. Q.________ entgegen den Ausführungen der Verteidi- 33 gung eben gerade nicht eine natürliche Todesart bescheinigt. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. Q.________ seine Einschätzung ei- nes natürlichen inneren Geschehens als Todesart, dies basierend auf einer schwe- ren Herzvorerkrankung. Dies sei eine Einschätzung, eine medizinische Interpretati- on davon, was man morphologisch bei der Obduktion habe feststellen können (pag. 3267, Z. 11 ff.). Am Ehesten komme das natürliche innere Geschehen als Todesart in Frage. Am Zweitehesten sei es eine durch die Ereignisse ausgelöste Verschlimmerung der vorbestehenden Erkrankung gewesen. Dies könne er als Morphologe aber nicht beweisen (pag. 3267, Z. 24 ff.). Für die Beurteilung der kar- diologischen Untersuchungen von H.________ (sel.) empfahl Dr. Q.________ in seinem Gutachten schliesslich explizit ein externes kardiologisches Fachgutachten (pag. 1091). Das von Dr. Q.________ empfohlene Fachgutachten wurde am 16.11.2015 durch Prof. Dr. O.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) und Dr. P.________ (Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin) gemeinsam (fachspezifische Aspekte seien durch den entsprechenden Fachspezialisten beantwortet und vom jeweils anderen Fachspezialisten gutgeheissen worden, pag. 2908) erstellt (pag. 2907 ff.). Im Gut- achten wird die Todesursache, ein akutes Herzversagen als Folge eines ausge- dehnten akuten Herzinfarkts, bestätigt. Ebenfalls bestätigen die Gutachter, dass bei der schweren Herzvorschädigung von H.________ (sel.) jederzeit mit einem akuten Herzversagen durch Sauerstoffmangel-Schädigung der Herzmuskelzellen habe ge- rechnet werden müssen (pag. 2909). Anhand der erlittenen Verletzungen sei be- legt, dass die Täterschaft ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewandt habe. Die ausserordentlich hohe physische Belastung des Opfers sei bei der Frage eines Zusammenhangs zwischen Tatgeschehen und Tod von grosser Bedeutung. H.________ (sel.) habe sich massiv zur Wehr gesetzt. Zudem seien in einer länge- ren Phase der Tat die Atmung und damit die Sauerstoff-Aufnahme des Opfers ein- geschränkt gewesen, indem der Täter sich auf H.________ (sel.) gesetzt bzw. auf ihm gekniet sei. Das Körpergewicht des Täters habe während mehrerer Minuten auf dem Brustkasten und / oder dem Bauch des Opfers gelastet und habe seine Atmung behindert. Diese Atembehinderung sei in einer Situation erfolgt, in welcher der Sauerstoffbedarf des Opfers durch den psychischen Stress und die physische Belastung beim Abwehrkampf mit Sicherheit deutlich erhöht war. H.________ (sel.) habe sich in diesem Moment in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ursächlich für die nachgewiesene frische Herzschädigung sei demzufolge eine Sauerstoff- Unterversorgung bei stark erhöhtem Sauerstoffbedarf, ausgelöst durch den physi- schen und psychischen Stress, was unter anderem durch den deutlich erhöhten Ruhe-Puls bei der Aufnahme auf die Notfallstation belegt sei (pag. 2910 f.). Zu- sammenfassend würden sie es als sehr wahrscheinlich erachten, dass zwischen dem Vorfall vom 25.11.2013 und dem Herzinfarkt von H.________ (sel.) ein direk- ter Zusammenhang bestehe. Sie würden davon ausgehen, dass H.________ (sel.) bei der Tatbegehung einen generellen Sauerstoffmangel erlitten habe, der in Ver- bindung mit den vorbestehenden Veränderungen den Herzmuskel so schwer ge- schädigt habe, dass es nach einem Tag zu einer plötzlichen Herzrhythmus-Störung mit Todesfolge gekommen sei (pag. 2911). Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Tat und Tod bestätigten Prof. Dr. O.________ und 34 Dr. P.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3275, Z. 22 ff.). Dazu führte Prof. Dr. O.________ namentlich aus: «Ich hätte nie bei der Todesart allein einen natürlichen Tod bescheinigt. Es liegt eine delikti- sche Handlung vor in Verbindung mit krankhaften vorbestehenden Veränderungen. Also sehe ich die Todesart als Kombination zu vorbestehenden Veränderungen mit einem akuten Geschehen» (pag. 3276, Z. 17 ff.). Im Übrigen wurde auch bei der Todesbescheinigung festgehalten, es handle sich um einen «nicht natürlichen To- desfall» (pag. 1045). Bei Gegenüberstellung der Ergebnisse von Dr. Q.________ mit denjenigen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ ist festzuhalten, dass sich Dr. Q.________ in Bezug auf die Todesursache nicht festlegte. Er empfahl sogar ein weiteres kardiologisches Gutachten und sprach von verschiedenen Möglichkei- ten der Todesursachen, wobei jeweils keine Angabe der Wahrscheinlichkeit ge- macht werden könne. Die Bemerkungen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ in ihrem Gutachten sind sehr ausführlich, unter Bezugnahme aller Akten und insbesondere unter eingehender Berücksichtigung des fraglichen Vor- falls erfolgt. Im Gegensatz zu Dr. Q.________ konnten sich Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ einen umfassenderen Überblick über den Tathergang – insbe- sondere die Position von H.________ (sel.) und dem Täter während der körperli- chen Einwirkung – machen, zumal ihnen sowohl die Berichtsrapporte der Polizei als auch die Anklageschrift zur Verfügung standen (vgl. pag. 2907 f. – diese hatte Dr. Q.________ hingegen nicht, sondern nur die Aussagen von H.________ [sel.] anlässlich seiner Untersuchungen, pag. 1015). Ferner verfügte Dr. P.________ als Kardiologe über das spezifische Fachwissen im Zusammenhang mit der Herzvor- erkrankung von H.________ (sel.) und gelangte gemeinsam mit Prof. Dr. O.________ zu plausiblen Schlussfolgerungen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung von A.________ kann auch nicht die Rede davon sein, es seien keine Hinweise für eine Mehrbelastung des Kreis- laufes bei H.________ (sel.) vorhanden gewesen. Neben den diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ ist auf die Messung der Herzfrequenz von H.________ (sel.) im Inselspital hinzuweisen (pag. 1050 f.; pag. 1053 f.). Der Puls lag bei H.________ (sel.) am 26.11.2013 zwischen 01.58 Uhr bis 10.16 Uhr jeweils zwischen 90 und 126, mehrheitlich jedoch deutlich über 100. Dies entspricht einem erhöhten Ruhepuls (vgl. hierzu Aussage von Dr. P.________, pag. 3275, Z. 10 f. – wonach das Herz statt 60 Mal pro Minute 125 Mal pro Minute geschlagen habe und pag. 3282, Z. 17 ff.: «Retrospektiv kann ich mit diesen Angaben [zur Verfügung stehende Akten und Fakt, dass der Patient ei- nen Betablocker 50 mg metopol erhalten habe] herleiten, dass der Puls maximal 100 gewesen sein dürfte, unter dem Einfluss von Betablocker gegen 70, dies auf- grund von statistischen Daten und dem Einfluss von Betablocker»). Bei einer älte- ren Untersuchung von H.________ (sel.) im Lindenhofspital am 14.8.2012 – wo er wegen Problemen mit dem Harndrang vorsprach – lag der Puls bei 78/Minute (pag. 1079). Die Herzfrequenz war bei H.________ (sel.) nach dem Vorfall vom 25.11.2013 damit klar erhöht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass H.________ (sel.) seinen Alltag – trotz seinem Herzleiden – problemlos bewältigen konnte. Seit seinem Herzinfarkt im Jahr 1995 sind keine weiteren Vorfälle mit dem Herzen ak- 35 tenkundig. H.________ (sel.) war weder auf besondere Pflege zu Hause angewie- sen, noch war er im Alltag gesundheitlich eingeschränkt. Er konnte mit seinem Herzleiden gut leben (vgl. auch Aussage von Prof. Dr. O.________, pag. 3273, Z. 36 f.; pag. 3274, Z. 1; sowie Aussage Dr. P.________, pag. 3279, Z. 7 ff.). Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel an der Korrektheit der Schlussfolge- rungen der Gutachter Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________. Zum Gutachten von Dr. Q.________ sind keine wesentlichen Widersprüche zu sehen. Folglich geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Tod von H.________ (sel.) sehr wahrscheinlich durch den Vorfall vom 25.11.2013 herbeige- führt wurde. In Bezug auf das Argument der Verteidigung von A.________, H.________ (sel.) sei nie in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen, gilt es schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Zwar hielt Dr. Q.________ in seinem Gutachten vom 27.2.2014 effek- tiv fest, H.________ (sel.) habe sich durch die erlittenen Verletzungen nie in unmit- telbarer Lebensgefahr befunden. Eine derart stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf könne aber durchaus einen lebensgefährlichen Zustand wie z.B. eine tödliche Hirnschädigung verursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben (pag. 1019; pag. 3268, Z. 7 ff.). Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ gingen nach ausführlicher Analyse davon aus, dass sich H.________ (sel.) zum Tatzeit- punkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe (pag. 2910 f.). Dr. P.________ präzisierte, durch die Verletzungen alleine habe nie eine unmittelbare Lebensge- fahr resultiert – dennoch seien die im Innern des Schädels festgestellten Blutungen im medizinischen Sinn keine leichten Verletzungen. Das Verletzungsbild sei als er- heblich risikobeladen einzustufen (pag. 2915). Prof. Dr. O.________ bestätigte dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls. Alleine durch die Ver- letzungen sei keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten – die Lebensgefahr ha- be sich durch das konkrete Vorgehen bei der Tat ergeben (pag. 3274, Z. 21 ff.). Den Ausführungen kann folglich entnommen werden, dass zwar alleine aufgrund der Verletzungen nie eine unmittelbare Lebensgefahr für H.________ (sel.) be- stand – eine solche allerdings zum Tatzeitpunkt während dem Sauerstoffmangel durch den Druck auf die Brust von H.________ (sel.) gegeben war. Folglich geht die Verteidigung von A.________ in der Annahme fehl, H.________ (sel.) habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. 11.3 Zu den Verletzungen von E.________ Die Vorinstanz hat das IRM-Gutachten vom 27.2.2014, die Arztberichte und die Aussagen von Dr. med. P.________ sowie Prof. Dr. O.________ betreffend E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiederge- geben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (pag. 3433 f., S. 8 f. und pag. 3442 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Für die Kammer sind die folgenden Erkenntnisse von besonderer Bedeutung: Bei E.________ wurde eine Fraktur des Bodens und der medialen Wand der Orbita rechts mit leichter Dislokation, ein kleines Subduralhämatom frontal links und ein kleiner Fremdkörper am Oberlid rechts diagnostiziert (pag. 3294; pag. 1132). E.________ hatte am Gesicht verschiedene Hautabschürfungen, Hautunterblutun- 36 gen und Schwellungen. Beide Augen waren beim Ober- und Unterlid geschwollen (Brillenhämatom). Die Sklera des rechten Auges war intensiv rot gefärbt und in der Falte zwischen der linken Wange und der linken Oberlippe war eine ca. 3 cm mes- sende, schlitzartige Durchtrennung der Haut sichtbar. An der Oberlippe gab es di- verse Defekte. Ferner hatte E.________ an beiden Armen (Unterarm, Ellbogen), Händen und den Knien verschiedene Hautunterblutungen, Schwellungen und Hautdefekte (pag. 1133 f.; vgl. Fotos auf pag. 1371 ff.). Der Defekt an der Oberlip- pe musste spezialärztlich/chirurgisch versorgt werden. Ferner wurde zur Vermei- dung von anhaltenden Doppelbildern aufgrund des Bruchs des Bodens und der medialen Wand der rechten Augenhöhle am 27.11.2013 eine Orbitabodenrekon- struktion durchgeführt. Die Verletzungen werden unter Narbenbildung abheilen. Sämtliche Verletzungen sind auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückzuführen und könnten im Rahmen des geltend gemachten Vorfalls entstanden sein (pag. 1134). E.________ befand sich durch die erlittenen Verletzungen zwar nie in einer unmit- telbaren Lebensgefahr. Allerdings könne eine derartige Gewalteinwirkung gegen den Kopf einen lebensgefährlichen Zustand, z.B. eine tödliche Hirnschädigung ver- ursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben (pag. 1135). Dr. Q.________ bestätigte ferner, dass es sich um eine massive Gewalteinwirkung gehandelt habe, die bei der Gefährdung keinen Unterschied zu derjenigen von H.________ (sel.) mache (pag. 3268, Z. 31 ff.) Prof. Dr. O.________ bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptver- handlung, die vollständige Durchtrennung der Oberlippe sei auf stumpfe Gewalt zurückzuführen. Stumpfe Gewalt führe vor allem dann zu solchen Verletzungen, wenn ein hartes Widerlager darunter liege. Das seien hier die Zähne. Damit eine solche Verletzung wie bei E.________ entstehen könne, brauche es erhebliche stumpfe Gewalt. Ob diese aber durch Finger, die auch hart seien, oder einen Ge- genstand, z.B. einen Ring, verursacht worden sei, lasse sich nicht beurteilen (pag. 3283, Z. 22 ff.). Beide Opfer hätten erhebliche stumpfe Gewalt gegen den Kopf erlitten. Er würde sagen, vergleichbar. Auch E.________ habe ein risikobela- denes Schädelhirntraume erlitten (pag. 3284, Z. 2 ff.). Dr. Q.________ wies eben- falls darauf hin, die Heftigkeit der Gewalteinwirkung gegen den Kopf und die damit verbundenen Risiken von E.________ seien mit jenen von H.________ (sel.) ver- gleichbar (pag. 3268, Z. 31 ff.). Ergänzend ist auf die Geruchs- und Geschmackssprechstunde des Inselspitals vom 30.4.2015 (pag. 2660 f.) und vom 17.12.2015 (pag. 3070 f.) hinzuweisen. Am 30.4.2015 wurde festgestellt, dass der komplette Verlust des Riechvermögens (An- osmie) bei E.________ immer noch vorhanden war (pag. 2660). Bei fehlender Ver- besserung ca. ein Jahr nach dem Ereignis, sei von einer schlechten Prognose aus- zugehen. Die Möglichkeit einer Remission könne allerdings nicht komplett ausge- schlossen werden, insbesondere in den ersten zwei Jahren nach dem Ereignis (pag. 2661). Rund sechs Monate später war der Befund unverändert. E.________ litt nach wie vor an einer Anosmie und es konnten im Vergleich zur Voruntersu- chung im April keine Verbesserungen festgestellt werden (pag. 3070). Nach der Sprechstunde vom 17.12.2015 – und damit rund zwei Jahre nach dem Vorfall – wurde von einer schlechten Prognose gesprochen (pag. 3071). E.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25.1.2016, im- 37 mer noch nichts zu riechen. Sie habe zudem täglich Schmerzen wegen ihren Nar- ben. Das Schlimmste sei aber klar, dass sie nicht mehr riechen könne. Es sei ihr bekannt, dass die Prognose schlecht sei und voraussichtlich keine Verbesserung eintreten werde (pag. 3204, Z. 20 ff.). Auch mit dem Verletzungsbild von E.________ haben sich die Sachverständigen eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Es muss leider davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand von E.________ betreffend die Anosmie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessern wird. Ferner sind die E.________ zuge- fügten Verletzungen auf massivste stumpfe Gewalt zurückzuführen. 11.4 Zum Wissen von A.________ und C.________ Zur Frage des Wissens und der inneren Tatsachen der beiden Täter bleibt Folgen- des auszuführen: A.________ waren die möglichen Konsequenzen seines Tuns zweifellos bekannt. Immerhin gab er selber zu Protokoll, es sei ihm bewusst, dass mit viel Kraft geschlagen worden sein müsse und dass dies Konsequenzen haben könne. Er sei zwar kein Arzt, um dies zu beurteilen, aber er wisse, dass es schlimm ausgehen könne (pag. 1591 / 1592). Mit dieser Aussage gab A.________ implizit zu, dass es sich um harte Schläge und sicherlich nicht um dosierte gehandelt ha- ben muss. C.________ gab auf die Frage – was er denke, was passieren könne, wenn jemand in dem Alter so stark gegen den Kopf geschlagen werde – zur Ant- wort, die Person könne sterben (pag. 1666, Z. 591). Auch er war sich der Gefahr seines Verhaltens damit zweifellos bewusst. Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart massiver Gewalteinwirkung gegenüber dem Kopf von Menschen, vor allem wenn sie ein gewisses Alter aufweisen, auch wenn sie körperlich gesund sind, die Möglichkeit besteht, dass sie an den Folgen der erlitte- nen Verletzungen sterben könnten. 11.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten geht die Kammer von folgendem Beweisergebnis aus (vgl. auch pag. 3464 ff, S. 39 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): I.________ bat C.________ um Hilfe bei der Beschaffung von Papieren bei ihrem Ehemann N.________. C.________ zog A.________ bei. I.________ stellte den Männern für ihre Arbeit eine finanzielle Abgeltung in Aussicht. Am 25.11.2013 wur- den auf der Fahrt nach Bern Einkäufe getätigt, unter anderem wurden im Hinblick auf die erwartete und gewollte Konfrontation mit N.________ Handschuhe und Ge- sichtsmasken gekauft. Auch eine Eisenstange wurde gekauft oder bereits mitge- führt. A.________ besorgte sich vorgängig einen Pfefferspray mit der Absicht, die- sen bei Bedarf gegen N.________ einzusetzen, da alle davon ausgingen, dass N.________ in seiner Wohnung in X.________ anwesend sein werde. Man begab sich insgesamt drei Mal zum Wohnhaus in X.________ und wartete damit mehrere Stunden auf die Rückkehr von N.________. Die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ gelangten beim dritten Versuch, N.________ in der Wohnung anzutreffen, vor die Wohnung von H.________ (sel.) und E.________. Ob sie versehentlich dort geklingelt haben oder ob H.________ (sel.) sich vor die Türe begeben und die beiden Männer allen- falls zur Rede gestellt hat, muss und kann offen bleiben. Ebenso ist unklar, wes- 38 halb es dann zur Eskalation gekommen ist. Nach ersten Handgreiflichkeiten gegen H.________ (sel.) durch A.________ entschlossen sich die beiden Beschuldigten gemeinsam, aus der Situation heraus und spontan, H.________ (sel.) und E.________ unvermittelt und mit massiver Gewalt anzugreifen. Während A.________ den 73-jährigen H.________ (sel.) zu Boden brachte, sich auf seine Brust kniete oder setzte und mehrfach massiv mit der Faust auf seinen Kopf ein- schlug, begab sich C.________ ins Wohnzimmer zu der auf dem Sofa schlafenden 67-jährigen E.________. Er hielt ihr den Mund zu und fixierte ihre Hände. Als sie dadurch erwachte, schlug er ihr mit der Faust mehrfach massiv gegen den Kopf. H.________ (sel.) wehrte sich gegen A.________ massiv. Dabei verlor der Be- schuldigte A.________ einen Handschuh, der am Tatort aufgefunden werden konn- te. H.________ (sel.), der an einer Koronarsklerose litt, erlitt durch den Vorfall diverse Hautabschürfungen, -defekte, Hautunterblutungen, Schwellungen, eine Riss- quetschwunde von ca. 1 cm frontal mittig, ein Brillenhämatom, ein Othämatom und an der linken Ohrmuschel eine ca. 2.5 cm messende, rissartige Durchtrennung der Haut, ein geringes Subduralhämatom frontal links, diskrete Kontusionen frontoba- sal links und eine Unterkieferhalsfraktur rechts. Er verstarb rund 24 Stunden nach dem Vorfall im Spital an einem Herzinfarkt – sehr wahrscheinlich als Folge der Sauerstoffunterversorgung während A.________ auf ihm kniete. E.________ trug durch den Vorfall eine Fraktur des Bodens und der medialen Wand der Orbita rechts mit leichter Dislokation, ein kleines Subduralhämatom fron- tal links, einen kleinen Fremdkörper am Oberlid rechts, verschiedene Hautabschür- fungen, Hautunterblutungen und Schwellungen sowie ein Brillenhämatom und eine intensive Färbung der Sklera im rechten Auge davon. Ferner hatte sie eine ca. 3 cm messende, schlitzartige Durchtrennung der Haut in der Falte zwischen der lin- ken Wange und der linken Oberlippe. Der Defekt an der Oberlippe musste spezia- lärztlich/chirurgisch versorgt werden. Es wurde eine Orbitabodenrekonstruktion durchgeführt. E.________ leidet seit dem Vorfall an einer Anosmie, wobei die Pro- gnosen schlecht sind. Sowohl A.________ als auch C.________ waren sich der Gefährlichkeit ihrer Handlungen bzw. der möglichen Konsequenzen ihrer massiven, heftigen Schläge bewusst. Sie nahmen ihre Opfer als betagte Personen wahr und schlugen gleich- wohl mit unnötig grosser Heftigkeit während Minuten auf sie ein – gezielt in die Kopfregion und bewusst mit zahlreichen Schlägen. A.________ behinderte zusätz- lich die Atmung von H.________ (sel.), indem er während der Schläge auf den Brustkorb des am Boden liegenden H.________ (sel.) kniete. Vor dem Verlassen der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ behän- digten die beiden Beschuldigten Bargeld in der Höhe von ca. CHF 1‘100.00, ein Schmuckbehältnis, fünf Halsketten, drei Armbanduhren, ein Portemonnaie, eine identitätskarte, zwei Kundenkarten, ein Schlüsseletui, drei Schlüssel und ein Tele- fon – im Gesamtwert von mindestens CHF 1‘600.00. 39 IV. Rechtliche Würdigung 12. Rechtskräftige Delikte Die rechtliche Würdigung der A.________ betreffenden Schuldsprüche (mehrfa- cher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Betäubungsmittelgesetz) sowie der C.________ betreffende Schuldspruch (Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz) blieben unangefochten. Daher kann auch hier integral auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (betreffend A.________ pag. 3473 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; betreffend C.________ pag. 3476, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 13. Zur vorsätzlichen Tötung z.N. von H.________ (sel.) und versuchte vorsätzli- che Tötung z.N. von E.________ 13.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 111 StGB und zum Versuch dazu Die Vorinstanz führte bezüglich des Tatbestands von Art. 111 des Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) Folgendes aus (pag. 3467, S. 42 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung): Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathand- lung genügt jedes Setzen einer Ursache, welche zum Tod eines Menschen führt. Art. 111 StGB ist ein Erfolgsdelikt und zeichnet sich dadurch aus, dass ausser der Handlung des Täters ein bestimmter, von der Handlung abtrennbarer Erfolg - der Tod eines Menschen - zum objektiven Tatbestand gehört. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Erfolgseintritt ist ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal. Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt i. S. von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. In sub- jektiver Hinsicht kann sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges aus- gelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in 40 Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE 119 IV 1 E. 5a). Zu den rele- vanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jeden- falls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4). Ergänzend bleibt bezüglich der Kausalität anzuführen, dass nach der Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20.6.2013 E. 3.4.1; 6B_461/2012 vom 6.5.2013 E. 5.4). Natürlich kausal ist auch das Verhalten desjenigen, der den tatbestandsmässigen Erfolg (Tötung, Körperverletzung) bloss mitverursacht, sei es, dass er – bspw. im Falle einer konstitutionellen Prädisposition, d.h. einer gesundheitsbedingten Schadensanfälligkeit des Opfers – den Eintritt des Erfolgs begünstigt, sei es, dass er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 92 zu Art. 12; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N. 497; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht - AT I, 4. Aufl. 2011, N. 20 ff.; FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, N. 27 ff.). Als Ursache gilt deshalb nicht nur ein Umstand, bei dessen Hinwegdenken der fragliche Erfolg gar nicht eingetreten wäre, sondern auch ein solcher, ohne dessen Vorhandensein der Erfolg nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. BGE 119 IV 335 E. 1). Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg. Dass derselbe Erfolg später ohnehin eingetreten oder ein ähnlicher Erfolg auch ohne das in Frage stehende Verhalten eingetreten wäre, ändert nichts an der Kausalität dieses Verhaltens für den konkret eingetretenen Erfolg (FREI, a.a.O., N. 34; HURTADO POZO, a.a.O., N. 499; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE120024 vom 5.12.2013 E. 7.1). Dabei genügt es, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 3a). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8.1.2013 E. 2.4). Auch eine konstitutionelle Prädisposition des Opfers erscheint nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als gänzlich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und der das Verhalten des Schädigers in den Hintergrund zu drängen vermöchte (BGE 131 IV 145 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4.10.2006 E. 2.2; 6S.638/1999 vom 41 2.8.2000 E. 2b/bb). Bei der konstitutionellen Prädisposition folgt das Bundesgericht im Strafrecht dem Grundsatz, dass wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt oder tötet, kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen geschädigt hätte (vgl. BGE 113 II 86 E. 2b; differenzierend FREI, a.a.O., N. 122 ff., wonach vor allem die Verletzungsanfälligkeit älterer, d.h. erkennbar geschwächter Personen die Rechtserheblichkeit eines schädigenden Verhaltens nicht in Frage zu stellen vermöge; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE120024 vom 5.12.2013 E. 7.2). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (STRATENWERTH, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 9 N. 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 41). 13.2 Subsumtion betreffend H.________ (sel.) begangen durch A.________ A.________ wird betreffend H.________ (sel.) eine eventualvorsätzliche Tötung vorgeworfen. Durch die mehrfachen Schläge gegen den Kopf erlitt H.________ (sel.) heftige Ver- letzungen im Gesicht bzw. am Kopf. Dem Beweisergebnis zufolge starb H.________ (sel.) rund 24 Stunden nach den mehrfachen heftigen Schlägen gegen den Kopf im Spital an einem Herzinfarkt, welcher gestützt auf die Gutachter Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ sehr wahrscheinlich als Folge der Sau- erstoffunterversorgung (welche dadurch entstand, dass A.________ auf dem Brustkorb von H.________ [sel.] kniete) und damit als Folge des fraglichen Vorfalls, eintrat. H.________ (sel.) litt allerdings an einer Herzerkrankung, weshalb sich die Frage der Kausalität stellt. Nach obgenannter Rechtsprechung ist die Kausalität in casu zu bejahen. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Herzvorschädigung (die konstitu- tionelle Prädisposition) von H.________ (sel.) einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellen würde, mit welchem A.________ nicht hätte rechnen müssen. Denn es entspricht dem Allgemeinwissen, dass ältere Menschen oftmals an Herz- problemen leiden und dass harte Schläge gegen den Kopf eines Menschen zu le- bensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6.4.2014 E. 2.1 und 6B_643/2011 vom 26.1.2012 E. 2.3.2). Ebenfalls entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein minutenlanger starker Thoraxdruck bei gleichzeitig intensiver körperlicher und psychischer An- strengung auch bei Personen mit gesundem Herzen kritische Situationen für die 42 Gesundheit hervorrufen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.638/1999 vom 2.8.2000 E. 2c). Die konstitutionelle Prädisposition (Koronarsklerose) bei H.________ (sel.) erscheint damit nicht als gänzlich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und derart schwer wie- gen würde, dass er das Verhalten von A.________ in den Hintergrund zu drängen vermöchte. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass A.________ H.________ (sel.) als betagten Mann wahrnahm, er ihn dennoch zu Boden brachte, auf ihn kniete und ihn während mehrerer Minuten mit heftiger Gewalt ins Gesicht schlug, während sich H.________ (sel.) massiv zur Wehr setzte. Während dem Tatzeitpunkt befand sich H.________ (sel.) in unmittelbarer Lebensgefahr. Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher B.________ kann keineswegs davon gesprochen werden, A.________ habe seine Schläge dosiert. Dem Verletzungsbild von H.________ (sel.) ist die heftigste Gewalt eindeutig anzusehen. Es ist erstellt, dass sich A.________ nicht mehr beherrschte, als er minutenlang auf H.________ (sel.) ein- schlug. A.________ hatte aufgrund seiner mehrfachen heftigen Schläge und dem minutenlangen Knien auf dem Opfer keine Kontrolle mehr über den Risikoeintritt. Dass H.________ (sel.) nicht unmittelbar am Tatort durch die heftige Gewalt und den Sauerstoffmangel starb, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben. Unter den gege- benen Umständen war es für A.________ zudem zumindest in groben Zügen vor- hersehbar, dass sein Handeln im schlimmsten Fall zum Tod von H.________ (sel.) führen würde. Das Wissen um die Gefährlichkeit seiner Schläge bestätigte er auch selber. Wer wie der Beschuldigte einem Menschen in blinder Wut und derart brutal und mit aller Kraft mehrfach die Faust massiv in das Gesicht / gegen den Kopf schlägt und während Minuten auf dem Opfer kniet, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern weiss auch, dass das Opfer infolge der Sauerstoffunterversorgung sterben könnte (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_643/2011 vom 26.1.2012 E. 2.3.2 und 6S.638/1999 vom 2.8.2000 E. 2c). Es muss davon ausgegangen werden, dass A.________ den Tod von H.________ (sel.) durch sein Handeln billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt umso mehr, als die beiden Täter beim Verlassen der Wohnung das Festnetztelefon mitnahmen, um einen Notruf der Ehegatten zu verhindern. Damit zeigte A.________ deutlich, dass ihm das Schicksal von H.________ (sel.) egal war. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung kann keinesfalls davon gesprochen werden, mit dieser Handlung sei erstellt, dass A.________ nicht mit dem Tod ge- rechnet hätten, weil er davon ausgegangen sei, die Ehegatten würden überleben. Eine solche Auslegung der Fakten ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. A.________ handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich (vgl. auch pag. 3469, S. 44 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). A.________ hat sich folglich der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) schuldig gemacht. 43 13.3 Subsumtion betreffend E.________ begangen durch C.________ Betreffend E.________ steht die versuchte vorsätzliche Tötung zur Diskussion. Der Tod ist bei E.________ nicht eingetreten. Auch wenn sich E.________ durch die erlittenen Verletzungen nie in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hat, ist doch zu berücksichtigen, dass eine derartige Gewalteinwirkung gegen den Kopf einen lebensgefährlichen Zustand wie z.B. eine tödliche Hirnschädigung verursa- chende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben kann. Die Verletzungen von E.________ sind grösstenteils verheilt. Zweifellos handelt es sich nicht mehr nur um Bagatellverletzungen, zumal E.________ wohl eine bleibende Anosmie da- vontragen wird. Ob es sich bei den Verletzungen von E.________ um schwere im Sinne von Art. 122 StGB handelt, kann offen gelassen werden. Allerdings spricht zumindest das Zusammenspiel des Orbitabodenbruchs, der Subduralblutung, der Durchtrennung der Oberlippe mit Narbenbildung und der wohl bleibenden Anosmie in ihrer Gesamtheit dafür, die Verletzungen als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Obergerichts SK 11 218 vom 15.5.2012 E. III.1). Ein direkter Vorsatz steht auch vorliegend nicht zur Diskussion. Konkret stellt sich die Frage, womit die Beschuldigten bzw. C.________ bei seinen Handlungen ver- nünftigerweise rechnen musste, als er mehrfach mit heftigster Gewalt gegen den Kopf von E.________ einschlug. Auch C.________ nahm E.________ als ältere Person war und traktierte ihren Kopf dennoch während Minuten mittels heftigster Faustschläge. Er wusste um die Gefahr von heftigen Schlägen gegen den Kopf ei- nes Menschen und den daraus resultierenden fatalen Folgen. Dennoch schlug er, wie bereits A.________ gegenüber H.________ (sel.), mit massivster Gewalt mehr- fach und unvermittelt auf den Kopf von E.________ ein. Die Schläge waren weder dosiert noch kontrolliert. Zwar befand sich E.________ nie in unmittelbarer Le- bensgefahr. Dennoch ist es in Anbetracht ihres Verletzungsbildes und der ange- wandten heftigen Gewalt – welche die gleiche Intensität aufwies, wie jene, welche gegen H.________ (sel.) angewandt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben, dass E.________ überlebte. C.________ überraschte E.________ ferner im Schlaf und beraubte ihr damit jegliche Abwehrchancen. Auch für ihn war das Risiko aufgrund der heftigen Schläge nicht mehr kalkulierbar. C.________ konnte die gesundheitli- chen Folgen bei E.________ nicht mehr beeinflussen. Entsprechend dem bereits unter Ziff. 13.2 Gesagten ist auch hier aufgrund des mitgenommenen Telefons, zwecks Verhinderung eines Notrufes, davon auszugehen, dass das Schicksal von E.________ C.________ egal war. C.________ handelte eventualvorsätzlich und machte sich damit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig (vgl. auch pag. 3470, S. 45 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 13.4 Theoretische Ausführungen zur Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesge- richtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und 44 dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2 c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Was als «wesentlich» anzusehen ist und wann die Realisierung des Delikts durch einen Tatbeitrag «steht oder fällt», bleibt allerdings noch näher zu definieren (FORSTER MARC, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 24). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Es ist folglich nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Gruppe beteiligt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 139). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfas- sung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER MARC, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 24). Auch bei einer Tat, die spontan ihren Lauf nimmt, reicht bereits der konkludente Tatentschluss, im Sinne eines spontanen Mitwirkens aus, um Mittäterschaft zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 290 vom 16. Januar 2015 E. II.1.2.c). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Das Zusammenwirken von konkludentem Han- deln begründet Mittäterschaft. Dementsprechend ist die Mittäterschaft auch zu be- jahen, wenn bei einem geplanten Raubüberfall Schusswaffen mitgetragen werden, um eine Abwehr zu verhindern. Dass sich überfallene Personen zur Wehr setzen, ist nicht aussergewöhnlich. Setzt einer der Täter eine mitgetragene Waffe ein, so kann der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn entsprechend Anhaltspunkte bestehen, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind. Dem Täter, der die Waffe nicht abfeuert, ist die In- kaufnahme der Schussabgabe durch seinen Mittäter auf ein Opfer zur Last zu le- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.6.2014 E. 2). Auch wenn zwei Täter gemeinsam in ein Haus eindringen, ohne vorgängig Absprachen zu täti- gen, wie man mit den darin befindlichen Personen umgehen will, kann Mittäter- schaft vorliegen. Dabei reicht es bereits, wenn ein Täter das schlafende Opfer atta- ckiert, während der andere Täter – nach Aufforderung des ersten Täters – am Tat- ort bleibt und sich passiv verhält. Das gemeinsame Ziel – an die Wertsachen zu ge- langen – spricht dafür, dem zweiten Täter die Gewalteinwirkung des ersten Täters anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als sich der zweite Täter der Fesselung des Op- fers aktiv beteiligt und damit die Tatbegehung in psychischer Hinsicht ganz ent- 45 scheidend mitträgt. Indem er nach Entdeckung des Opfers den Tatort nicht ver- lässt, hat sich der zweite Täter dem Entschluss zur Ausführung des Plans ange- schlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8.2.2016 E. 4.2 ff.). Auch wenn nicht beide Täter gleichermassen auf das Opfer einschlagen, kann Mit- täterschaft bejaht werden. Beteiligt sich der eine Mittäter in untergeordneter Weise an den Schlägen gegen das Opfer (nur vereinzelte Faustschläge anstelle von zahl- reichen Fusstritten) und trägt er in massgebender Weise zur Konfrontation mit, ist von einer konkludenten Billigung der Fusstritte gegen das Opfer auszugehen, so dass sich der Mittäter den Vorsatz des schlagenden Mittäters zu eigen macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16.8.2016 E. 2.4.3). 13.5 Subsumtion Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung ist der Vorinstanz zu fol- gen, wonach beide Beschuldigte jeweils als Mittäter zu qualifizieren sind. Die Vor- instanz führte hierzu korrekt Folgendes aus (pag. 3471, S. 46 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigten entgegen den ursprünglichen Plänen die Wohnung von N.________ aufzusuchen, die Wohnung des Ehepaars FH.________(F und H) betreten haben. Obschon beiden Männern sofort klar war, dass man sich in der Wohnung geirrt hat und H.________ (sel.) nicht der gesuchte Mann war, gingen beide unvermittelt zum Angriff über und attackierten je ein Opfer. Auch wenn sich die beiden Opfer in je unterschiedlichen Räumen befanden, standen die jeweiligen Angriffe in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht in engem Zusammen- hang. Man war sich offensichtlich auch ohne Absprache einig, dass in arbeitsteiliger Weise die beiden Bewohner ausser Gefecht gesetzt werden sollten, und zwar mit unangemessener und angesichts der ganzen Situation und Gefahrenlage völlig unnötiger Härte. Die Art und Weise des Vorgehens der bei- den Beschuldigten war absolut vergleichbar. Beide zeigten keinerlei Hemmung, je eine ältere Person mitten in der Nacht in der eigenen Wohnung grundlos und aufs heftigste zu attackieren und mit mas- siver Gewalt gegen den Kopf zu verletzen. Diese Umstände machen deutlich, dass je der Angriff und die Vorgehensweise des einen Beschuldigten vom (konkludent manifestierten) Tatentschluss des an- deren Beschuldigten mitgetragen und auch gewollt waren. Auch im weiteren Verlauf hat keiner der beiden Beschuldigten versucht, seinen Kollegen von den Angriffen abzuhalten. Ebensowenig hat sich der eine oder andere vom Verhalten seines Kollegen distanziert. Die beiden Beschuldigten gelten deshalb als Mittäter. Zwar schlug weder A.________ E.________ noch C.________ H.________ (sel.). Ihre Rollen waren jedoch vollständig austauschbar. Es war einzig dem Zufall zuzu- schreiben, welcher der beiden Beschuldigten auf welches Opfer eingeschlagen hat. Die Opfer waren für die beiden Beschuldigten austauschbar. A.________ und C.________ haben folglich bei der Tatausführung zusammengewirkt auch wenn beide jeweils ein anderes Opfer attackierten. Gemäss Gutachter war die Intensität der Gewalteinwirkung bei H.________ (sel.) und E.________ identisch. Sie hatten nahezu die gleichen Verletzungen, zurückzuführen auf gleiche Intensität. A.________ und C.________ schlugen zudem gleichzeitig auf die jeweiligen Opfer ein. Keiner der beiden verhielt sich passiv. Es versuchte auch niemand, den Tatort zu verlassen. Sondern beide schlugen mit ähnlicher Heftigkeit auf die betagten Op- fer ein. Es versuchte keiner der beiden Beschuldigten, den jeweils anderen Täter von der Ausführung abzuhalten oder gegen die Schläge zu intervenieren. Sie ha- 46 ben die Tat des jeweils anderen physisch und psychisch mitgetragen, indem sie gleichzeitig, mit gleicher Heftigkeit und Gewalt auf völlig austauschbare Opfer, räumlich nahe beieinander, einschlugen. Damit haben sie auch die jeweils anderen Handlungen des Mitbeschuldigten gebilligt. Sie waren beide im gleichen Umfang bei der Entschliessung und Tatausführung beteiligt. Beide Beschuldigte hatten ei- nen wesentlichen Tatbeitrag und willigten konkludent in das Handeln des jeweils anderen Beschuldigten ein. Auch wenn die Tat vorgängig nicht so geplant war, machten sie sich entsprechend den Vorsatz des jeweils anderen zu Eigen. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis kann auch nicht von einem Exzess von A.________ gesprochen werden. C.________ hat nachweislich E.________ in ähnlichem Ausmass attackiert wie A.________ H.________ (sel.). Es ist einzig dem Glück und Zufall zu verdanken, dass E.________ nicht verstarb. Die Intensität der Schläge war vergleichbar, das Ausmass der Verletzungen ähnlich. C.________ beging damit eine vergleichbare Tat wie A.________, weshalb ein Exzess klarer- weise zu verneinen ist. Zusammenfassend haben sich A.________ und C.________ somit die Taten des jeweils anderen Beschuldigten infolge Mittäterschaft zuzuschreiben. Sowohl A.________ als auch C.________ sind dementsprechend bezüglich der vorsätzli- chen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) als auch bezüglich der versuch- ten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen. 14. Zum Diebstahl z.N. von H.________ (sel.) und E.________ Aus der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ wurden nach dem ge- walttätigen Überfall noch Geld, Schmuck und ein Telefon behändigt. Die Tat wurde durch A.________ und C.________ vorgängig nicht geplant, zumal Ziel ihrer Aktion war, in die Wohnung von N.________ einzudringen. Sie entschlossen sich letztlich aus der Situation heraus, zumindest wohl noch einen finanziellen Profit aus dem Ereignis zu ziehen. Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls sind zweifellos erfüllt und werden von A.________ auch nicht mehr bestritten bzw. der Vorwurf des Diebstahls ist bezüglich A.________ in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend dem unter Ziff. 13.5 Gesagten ist auch in casu von Mittäterschaft auszugehen. Sowohl A.________ als auch C.________ behändigten je einige Sa- chen aus der Wohnung. Wer schliesslich welche Objekte genau mitnahm, lässt sich nicht mehr nachweisen. Indem beide Beschuldigte gemeinsam in die Woh- nung eindrangen und nach den gewalttätigen Übergriffen auf die beiden Eheleute gemeinsam Diebesgut behändigten, haben sie sich der Mittäterschaft schuldig ge- macht. Zusammenfassend hat auch hinsichtlich C.________ ein Schuldspruch wegen Diebstahl zu erfolgen. 15. Zum einfachen Raub z.N. von N.________ Dieser Punkt ist betreffend A.________ bereits in Rechtkraft erwachsen. Die Kam- mer kann den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zustimmen (pag. 3472 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 47 A.________ und C.________ drangen schliesslich nicht in die Wohnung von N.________ ein, weil dieser nicht zu Hause war. Es handelt sich daher lediglich um einen Versuch. Durch die lange Wartezeit, die bereits aufgetriebenen Hilfsmitteln, das mehrmalige Läuten an der Türe bzw. Betreten der Liegenschaft unter Mitnahme einer Eisen- stange und Pfefferspray sowie nach erfolgter Vermummung haben die beiden Be- schuldigten bereits mit der Ausführung der Tat begonnen. Es war einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass N.________ nicht anwesend war und sie deshalb nicht in die Wohnung eindrangen. A.________ und C.________ haben mit einer direkten gewaltsamen Konfrontation mit N.________ gerechnet, da sie entsprechende Hilfsmittel besorgten und mit- brachten. Eine Vermummung, eine Eisenstange oder ein Pfefferspray wären nicht notwendig gewesen, hätten die beiden Beschuldigten nicht mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit N.________ gerechnet. Ferner waren sie stundenlang be- reit, auf die Rückkehr von N.________ zu warten. N.________ hätte die Dokumen- te kaum freiwillig herausgegeben, weshalb eine physische Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und N.________ unabdingbar geworden wäre. Die beiden Beschuldigten haben während einer geraumen Zeit gemeinsam vor der Wohnung bzw. vor der Liegenschaft gewartet, sind mehrmals in die Liegenschaft und vor die Wohnung von N.________ gelangt und zeigten damit beide einen kla- ren Willen, die Tat auszuüben. Sie handelten beide vorsätzlich. Zudem war die Tat geplant, indem sie sich bereits Stunden zuvor trafen und gemeinsam die notwendi- gen Hilfsmittel besorgten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ war dieser auch beim Kauf der Hilfsmittel dabei. Zudem war es C.________, der A.________ kontaktierte und aufforderte, bei der geplanten Ent- wendung der Dokumente bei N.________ mitzumachen. Die Beschuldigten handel- ten mithin auch hier vorsätzlich und in Mittäterschaft. I.________ stellte den Beschuldigten für die Besorgung der Dokumente bei N.________ ein finanzielles Entgelt in Aussicht. A.________ und C.________ han- delten damit auch mit Bereicherungsabsicht. Es hat somit auch gegenüber C.________ ein Schuldspruch wegen versuchten einfachen Raubes zum Nachteil von N.________ zu erfolgen. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 3475, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponenten in der Regel bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festle- gung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und 48 nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die al- lenfalls ins Gewicht fallenden Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unter- schiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss ei- ne pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzu- nehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkre- ten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Ba- sel 2016, N. 360). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Pro- blem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vor- liegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Die vorliegenden Strafen für die vorsätzliche Tötung zum Nach- teil von H.________ (sel.) sowie die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ liegen beide ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 17 und Ziff. 19). Folglich sind unabhängig voneinander für diese beiden Delikte ohnehin bereits Freiheits- strafen auszufällen und mit weiteren Freiheitsstrafen zu asperieren. Ergänzend ist betreffend A.________ darauf hinzuweisen, dass dieser nach Verbüssung seiner Strafe mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und somit kaum in der Lage sein wird, eine allfällige Geldstrafe zu begleichen. Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation er- folgen. Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höhe- ren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) ausgegangen (pag. 3476, S. 51 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vollendete Tat 49 (mit einem Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe, vgl. Art. 111 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Der Straf- rahmen beträgt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für beide Beschuldigte da- mit von 5 Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei wel- chem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ besteht allerdings der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). 17. Ad A.________ 17.1 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ (sel.) 17.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativeren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung: A.________ ging mit heftigster Gewalt gegen einen älteren Mann vor. Er rang H.________ (sel.) unvermittelt zu Boden, kniete auf ihn und traktierte ihn minutenlang mit massivsten Schlägen gegen den Kopf / das Gesicht. Die angewandte Gewalt war enorm. Ferner ist A.________ ein sehr kräftiger, athletischer junger Mann, der gegen den betagten H.________ (sel.) vor- ging. Die Kräfteverhältnisse klafften krass auseinander, dennoch schlug A.________ mit heftigster Gewalt und äusserst brutal auf H.________ (sel.) ein und reduzierte dessen Sauerstoffzufuhr, indem er auf ihn kniete. Er liess H.________ (sel.) keine Chance und dosierte seine Schläge nicht im Geringsten – im Gegenteil, es handelte sich um ungewöhnlich heftige Gewalt. A.________ ging brutal und rücksichtslos vor. Die Tat war nicht geplant. Sie erfolgte aus nicht be- kanntem, aber völlig nichtigem Anlass. A.________ kannte weder H.________ (sel.) noch E.________ – es ging der Tat keine Vorgeschichte, keine Provokation oder ähnliches voraus. A.________ griff H.________ (sel.) völlig unvermittelt, aus dem Nichts und ohne Vorwarnung an. Die Tat entbehrt jeglicher Erklärung. Er- schwerend kommt hinzu, dass die Tat mitten in der Nacht, in der eigenen Wohnung von H.________ (sel.) stattfand und ihm dadurch keine Fluchtmöglichkeit offen stand. Durch den unvermittelten Übergriff wurde H.________ (sel.) alternatives Handeln (wie Flucht, Kontaktierung der Polizei) verunmöglicht und seine Abwehr- chancen stark reduziert. Der Vorfall in der eignen Wohnung des Opfers ist äusserst verwerflich, zumal dieser Ort H.________ (sel.) Schutz gebieten sollte. Ferner wur- de H.________ (sel.) durch A.________ in seiner Wohnung verletzt zurückgelas- sen – ohne dass sich A.________ weiter um ihn gekümmert hätte. Es wurde sogar noch das Festnetztelefon behändigt, um einen Notruf zu verhindern. Damit wurde implizit auch die sofortige medizinische Intervention ausgeschlossen. Es ist von ei- ner äusserst hohen kriminellen Energie auszugehen. 50 Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im obersten mittleren Bereich. Dies entspricht einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. 17.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) A.________ handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd aus- wirkt. Die Beweggründe für die Tat sind unbekannt – zweifellos handelte A.________ aus völlig nichtigem Anlass – allenfalls aus Frust, weil die geplante gewalttätige Konfrontation mit N.________ nicht klappte. Selbst wenn der Tat ein Gespräch mit H.________ (sel.) vorausging, rechtfertigt dies in keiner Weise die extremste Gewalt, welche durch A.________ ausgeübt wurde. Die Kammer geht von voller Schuldfähigkeit aus – es sind keine Hinweise vorhan- den, dass A.________ unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hätte. Der Beschuldigte erfasste die Tat, nahm H.________ (sel.) als betagten Mann wahr und schlug mit enormer Gewalt zu – er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Handlung zu verhindern. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Liegenschaft in X.________ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N.________ zu verlassen, ohne H.________ (sel.) zu überfallen. Die Vermeidbarkeit der Tat war damit in vollem Umfang gegeben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt etwas verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 2 1/2 Jahre als angemessen. Damit liegt die Einsatzstrafe soweit bei 11 1/2 Jahren. 17.1.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten von A.________ Folgendes aus (pag. 3478 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen: Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Ver- hältnisse muss sich das Gericht auf die Aussagen des Beschuldigten stützen, der sich hierzu nicht einheitlich geäussert hat. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an, er sei in Guatemala gebo- ren und sei mit 9 Jahren zu seiner Tante in die Dominikanische Republik gezogen, wo er eine Coif- feurlehre absolviert habe. Im Mai 2013 sei er als Tourist in die Schweiz gereist. Er sei ledig und habe seines Wissens keine Kinder. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 27.01.2015 gab er ei- ne andere Version zu Protokoll. Er sei in der Dominikanischen Republik geboren und heisse korrekt AA.________. Wegen eines Verfahrens in Italien habe er einen falschen Namen angegeben. Die Pa- piere habe er in Guatemala gekauft und habe diese nach der Einreise in die Schweiz verloren. Er sei verheiratet und habe vier Kinder von drei verschiedenen Frauen. Er sei bereits vor Mai 2013 zwi- schendurch in der Schweiz gewesen, ebenfalls habe er Italien gelebt, wo er eine Aufenthaltsbewilli- gung gehabt habe. In der Schweiz habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt und sei auch von Frauen un- terstützt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er ergänzend zu Protokoll, dass er in der Do- minikanischen Republik eine Ausbildung als Coiffeur und als Informatiker angefangen habe. Er habe nichts abgeschlossen. Für die Zukunft wünsche er sich, mehr Zeit mit seinen Kindern verbringen zu können und er wolle auch etwas für die Bildung tun. Sein Traum wäre es, sich mit der Familie in der Dominkanischen Republik niederzulassen und vielleicht ein kleines Lebensmittelgeschäft zu eröffnen. Der Beschuldigte weist in der Schweiz die folgende Vorstrafe auf: Urteil Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland vom 26.09.2013: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 51 CHF 70.00 Tagen, Probezeit 2 Jahre wegen SVG-Widerhandlungen und Konsum von Betäubungsmit- teln. In Italien wurde er am 19.04.2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 18 Monate, abzüglich 6 Monate und 7 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafe wurde noch nicht vollzogen. Das Vorleben ist neutral zu gewichten. Die Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung. Der Beschuldig- te wurde bereits kurz nach den beiden Verurteilungen straffällig. […] Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Das Vor- leben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich straferhöhend aus. A.________ wur- de am 26.9.2013 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig. Allerdings delinquierte er nur äussert kurze Zeit später erneut – der vorliegende Vorfall geschah am 25.11.2013. A.________ ist in Italien wegen häuslicher Gewalt und Körperverletzung vorbestraft (pag. 2235) – diese einschlägi- ge Vorstrafe wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich das Verhalten von A.________ nach der Tat und während laufendem Strafverfahren nicht strafmin- dernd aus. A.________ war nicht geständig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er gab zu Beginn des Strafverfahrens einzig seine Anwesenheit am Tatort zu, bagatellisierte seine Handlungen enorm und beschuldigte einzig sei- nen Mittäter C.________ der Tat. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung gab A.________ durch seinen Verteidiger zu, H.________ (sel.) selber geschlagen zu haben, sprach jedoch tatsachenwidrig von dosierten Schlägen. Die- ses spät erfolgte und unvollständige Geständnis rechtfertigt keine Reduktion der Strafe. Indem A.________ seine eigenen Handlungen lange Zeit abstritt und obe- rinstanzlich dosierte Schläge geltend machte, kann ferner keineswegs von Einsicht oder Reue gesprochen werden. Ergänzend ist auf das schlechte, fordernde und unkooperative Verhalten von A.________ im Strafvollzug hinzuweisen. Im Gefängnis La Stampa, wo A.________ nur gerade rund drei Monate verbrachte, wurde er mehrfach diszipli- niert (wegen Drogenkonsum und Arbeitsverweigerung). Er habe sich unkooperativ, fordernd und respektlos verhalten (pag. 3719). Auch im Regionalgefängnis Bern habe sich A.________ anstrengend und fordernd verhalten. Er habe viel Aufmerk- samkeit benötigt, sei unermüdlich gewesen und habe immer wieder auf verschie- dene Arten (weinerlich, bestimmt) versucht, seine Wünsche anzubringen (pag. 3672). Schliesslich wurde A.________ am 30.11.2016 aufgrund seines un- tragbaren Verhaltens vom Regionalgefängnis Biel vorzeitig in das Regionalgefäng- nis Bern verlegt. Das Verhalten von A.________ lässt im Strafvollzug folglich sehr zu wünschen übrig. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer er- achtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von nunmehr 12 Jahren. 52 17.2 Asperation für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________ 17.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) A.________ beging in Bezug auf E.________ selber keine eigentliche Tathand- lung. Allerdings sind A.________ aufgrund der Mittäterschaft, der gleich intensiven Gewalt, der parallelen Tatausübung, der völligen Austauschbarkeit der Rollen und der Opfer die Tatbeiträge von C.________ im vollen Umfang anzurechnen. C.________ handelte nicht im Exzess, sondern ebenso gewalttätig und brutal wie A.________ bei H.________ (sel.). Keiner der beiden Täter war passiv, beide ver- übten zeitgleich im selben Ausmass erhebliche Gewalt. Ihre Tatbeiträge waren vollkommen gleichwertig. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, A.________ die versuchte vorsätzliche Tötung nur teilweise anzurechnen (vgl. hierzu e contrario BGE 135 IV 191 E. 3.2). Es war einzig dem Zufall zuzuschreiben, welcher der Täter auf welches Opfer losging. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist auch in diesem Punkt erheblich. E.________ hat den Vorfall glücklicherweise überlebt, allerdings ist dies dem Zufall und nicht den Handlungen der Täter zuzuschreiben. E.________ trägt ferner eine bleibende Anosmie von sich, wobei die restlichen Verletzungen folgenlos – teils un- ter Narbenbildung – verheilten. Das Ausmass der Gewalt war erheblich und mit demjenigen von H.________ (sel.) vergleichbar. Es kann weitestgehend auf das bereits unter Ziff. 17.1.1 Gesagte verwiesen werden. Auch E.________ wurde völlig unvermittelt, mit heftigster Ge- walt traktiert. Sie erwachte aus dem Schlaf, als der Täter auf sie einschlug. Der Tat ging auch in diesem Fall keine Provokation oder Vorgeschichte voraus, sondern geschah völlig unvorbereitet. Auch E.________ hatte keine Fluchtmöglichkeiten. Erschwerend wirkt sich auch hier aus, dass E.________ eine ältere Frau war und bei sich zu Hause, mitten in der Nacht überfallen wurde. E.________ wurde aller- dings «lediglich» mit Schlägen traktiert und nicht zu Boden gebracht. Auf E.________ wurde nicht gekniet, damit unterlag sie auch keinem Sauerstoffman- gel. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich. Die Kammer er- achtet hierfür eine Strafe von 12 Jahren als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Auch bezüglich E.________ ist von Eventualvorsatz auszugehen. Die Tat hatte ei- nen nichtigen Anlass. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche in objektiver oder subjektiver Hinsicht gegen die Vermeidbarkeit der Tat sprechen würde. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes ver- schuldensmindernd aus. Eine Reduktion von 2 Jahren erachtet die Kammer als sachgerecht. 17.2.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Bei E.________ bleibt zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorlag. Es ist allerdings einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von E.________ – nicht eintrat. Zudem waren die tatsächlichen Folgen der 53 Tat bei E.________ beachtlich. Sie erlitt erhebliche Verletzungen am Kopf und lei- det am Verlust des Geruchssinns. Die übrigen Verletzungen konnten folgenlos, teils unter Narbenbildung, abheilen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion von 4 Jahren für den Versuch. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit eine Strafe von 6 Jah- ren. 17.2.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bisher Gesagte ver- wiesen werden (Ziff. 17.1.3 hiervor). Weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, kann auf wei- tergehende Ausführungen und auf eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täter- komponenten verzichtet werden. Die nach den Tatkomponenten festgesetzte Strafe von 6 Jahren ist praxisgemäss mit 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Jahre, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Das vorinstanzlich festgesetzte Straf- mass ist folglich bereits erreicht und es erübrigen sich weitergehende Ausführun- gen zu den weiteren von A.________ begangenen Delikten. 17.3 Konkrete Strafe Die Freiheitsstrafe von 16 Jahren ist demzufolge zu bestätigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 404 Tagen und der vorzeitige Strafantritt seit dem 6.1.2015 ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Haftstrafe anzurechnen. 18. Ad Widerrufsverfahren von A.________ 18.1 Theoretische Ausführungen zum Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Erforderlich sind kumulativ eine Rückfallgefahr und eine damit verbundene ungünstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 46). Der Widerruf soll also nur erfolgen, wenn deshalb, wegen der Begehung eines neuen Deliktes, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalver- haltens in solchen Fällen erneut gestellt werden muss. (STRATENWERTH, Schweize- risches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., N. 95 zu §5). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu wider- rufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszu- gehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtpro- gnose besteht. Dafür hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 143). 18.2 Subsumtion A.________ wurde durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 26.9.2013 zu einer bedingten Geldstrafe 54 von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Verurteilung erfolgte, weil A.________ in alkoholisiertem Zustand und ohne Berechtigung Auto fuhr sowie das entsprechende Fahrzeug zum Gebrauch entwendete. Zudem konsumierte er Marihuana und Kokain (vgl. Strafbefehl vom 26.9.2013, BJS 13 17642). A.________ wurde nur gerade rund zwei Monate nach diesem Urteil wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls erneut massiv straffällig. Mit Urteil vom 21.1.2014 erfolgte ferner erneut eine einschlägige Verurteilung wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. A.________ lebt weder in geordneten Verhältnissen noch kann von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bedingt ausgesprochene Gelds- trafe vom 26.9.2013 ist folglich zu widerrufen. 18.3 Zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe nach Art. 36 Abs. 3 Bst. b StGB Die Verteidigung von A.________ beantragte in Bezug auf die zu widerrufende Geldstrafe, die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe sei an die veränderten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten, mithin auf CHF 20.00, anzupassen. Art. 35 StGB sieht vor, dass die Vollzugsbehörde für eine rechtskräftig ausgespro- chene Geldstrafe im Regelfall dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten bestimmt, sie dabei Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann (Art. 35 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Verurteilte die Geldstra- fe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). In Art. 36 Abs. 1 StGB wird so- dann festgehalten, dass an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe tritt, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich ist. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Weiter wird bestimmt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Zuständig für den Entscheid über die Anordnung der Ersatzfreiheits- strafe ist im Regelfall die Vollzugsbehörde. Art. 36 Abs. 3 StGB lautet sodann fol- gendermassen: «Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhält- nisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht bean- tragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: die Zah- lungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern (Bst. a); oder den Tagessatz herabzuset- zen (Bst. b); oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Bst. c). Ein vorgängiges Inkasso gegenüber dem Verurteilten ist für die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. Urteile des Obergerichts SK 2009 375 vom 26.1.2010 und SK 12 232 vom 3.12.2012). Voraussetzung für die Herabset- zung des Tagessatzes ist, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ver- urteilten seit dem Urteil erheblich verschlechtert hat. Die Verschlechterung gilt dann als erheblich, wenn unter den gewandelten Verhältnissen die Bezahlung nicht mehr zumutbar erscheint (TRECHSEL/KELLER, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.) Praxiskommen- tar StGB, N. 6 zu Art. 36). Die Schuldlosigkeit liegt bei einem Strafgefangenen zu- dem vor, wenn ihm die Zahlungen der Geldstrafe aus dem frei verfügbaren Teil 55 seines Pekuliums nicht möglich sind (BGE 125 IV 231 E. 2, E. 3; DOLGE, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 36). Im Zeitpunkt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 war A.________ gemäss eigenen Angaben selbständig erwerbend und erzielte ein monatliches Einkommen von CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 (vgl. Ak- ten BJS 13 17642). Seine Verhältnisse haben sich aufgrund der vorliegenden Ver- urteilung seit diesem Zeitpunkt verändert. A.________ befindet sich seit dem 28.11.2013 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 6.1.2015 im vorzeitigen Strafantritt. Damit erzielt er – abgesehen von einem Pekulium – kein Erwerbseinkommen mehr. Es ist davon auszugehen, dass er den Vollzug nicht in absehbarer Zeit verlassen kann, womit er für eine längere Zeit ohne ordentliche Arbeit und damit ohne mass- gebenden Verdienst bleiben wird. Hinweise auf ein zu berücksichtigendes Vermö- gen bestehen ferner nicht. Die Tagessatzhöhe der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe ist damit aufgrund des zusätzlichen Antrags der Verteidigung herabzusetzen und zwar auf den beantragten Tagessatz von CHF 20.00 (30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 20.00, ausmachend CHF 600.00). 18.4 Zu den Verfahrenskosten Die Kosten des Widerrufsverfahrens werden erst- und oberinstanzlich auf CHF 300.00 festgesetzt. A.________ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden zur Hauptsache ge- schlagen. 19. Ad C.________ 19.1 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ (sel.) 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatschwere) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass C.________ bezüglich H.________ (sel.) selber keinen direkten Tatbeitrag leistete. Entsprechend dem unter Ziff. 17.2.1 Gesagten, hat sich C.________ die Tatausführung von A.________ vollumfänglich zuzurech- nen. Die beiden handelten in Mittäterschaft. Sie handelten mit der gleich intensiven Gewalt, mit paralleler Tatausübung und die Opfer waren vollkommen austausch- bar. Es ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, wer welches Opfer zurichtete. Die Ge- walt und Brutalität waren bei beiden Opfern vergleichbar. Keiner der Täter agierte passiv, sondern beide verübten zeitgleich eine immens grosse Gewalt. Damit wa- ren die Tatbeiträge von A.________ und C.________ vollkommen gleichwertig und die jeweiligen Taten sind gegenseitig vollumfänglich zuzurechnen. Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativeren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung: Es wurde mit heftigster Gewalt gegen einen älteren Mann vorgegangen. H.________ (sel.) wurde unvermittelt zu Boden ge- 56 stossen. Auf ihn wurde gekniet und während Minuten mit massivsten Schlägen ge- gen seinen Kopf/sein Gesicht eingeschlagen. Die Gewalt war enorm, ungewöhnlich heftig und durch die Tathandlung wurde H.________ (sel.) während Minuten die Sauerstoffzufuhr erschwert. Die Tat war nicht geplant. Sie erfolgte aus nicht be- kanntem, aber völlig nichtigem Anlass. C.________ kannte weder H.________ (sel.) noch E.________ – der Tat ging keine Vorgeschichte, keine Provokation oder ähnliches voraus. A.________ und C.________ drangen unvermittelt in die Woh- nung ein, woraufhin H.________ (sel.) umgehend und ohne Vorwarnung attackiert wurde. Die Tat entbehrt jeglicher Erklärung. H.________ (sel.) konnte nicht im Ge- ringsten mit der Ausführung der Tat rechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Tat mitten in der Nacht, in der eigenen Wohnung von H.________ (sel.) stattfand und ihm damit der Fluchtweg abgeschnitten wurde. Durch den unvermittelten Übergriff wurden H.________ (sel.) alternatives Handeln (wie Flucht oder Kontak- tierung der Polizei) verunmöglicht und seine Abwehrchancen stark reduziert. Der Vorfall in der eigenen Wohnung des Opfers zeugt ferner von grosser Verwerflich- keit, zumal dieser Ort H.________ (sel.) Schutz bieten sollte. Erschwerend kommt hinzu, dass H.________ (sel.) verletzt in seiner Wohnung zurückgelassen wurde. C.________ kümmerte sich nicht um ihn und sorgte dafür, das Festnetztelefon zu behändigen, um einen Notruf zu verhindern. Damit wurde implizit auch die sofortige medizinische Intervention ausgeschlossen. Es ist von einer äusserst hohen krimi- nellen Energie auszugehen. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im obersten mittleren Bereich. Dies entspricht einer Strafe von 14 Jahren. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatschwere) C.________ handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd aus- wirkt. Die Beweggründe für die Tat sind unbekannt – zweifellos handelte C.________ aus völlig nichtigem Anlass – allenfalls aus Frust, weil die geplante gewalttätige Konfrontation mit N.________ nicht klappte. Selbst wenn der Tat ein Gespräch mit H.________ (sel.) vorausging, rechtfertigt dies in keiner Weise die extremste Gewalt, welche angewandt wurde. Auch wenn C.________ unter einem gewissen Alkohol- oder Drogeneinfluss ge- standen hätte, geht die Kammer von voller Schuldfähigkeit aus. Es sind keine ge- genteiligen Hinweise vorhanden. Der Beschuldigte erfasste die Tat und das Alter von H.________ (sel.) – er wäre jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Handlung zu verhindern. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Lie- genschaft in X.________ nach dem gescheiterten Raubüberfall bei N.________ zu verlassen, ohne in die Wohnung von H.________ (sel.) einzudringen. Die Ver- meidbarkeit der Tat war damit in vollem Umfang gegeben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt etwas verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 2 1/2 Jahre als angemessen. Damit liegt die Einsatzstrafe soweit bei 11 1/2 Jahren. 57 19.1.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten von C.________ Folgendes aus (pag. 3482 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben, persönliche Verhältnisse: Für das Vorleben stützt sich das Gericht auf die Aussagen des Beschuldigten. Er führte aus, er sei in der Dominikanische Republik bei den Grosseltern aufgewach- sen. Im Jahre 2000 sei er von seinen Eltern in die Schweiz gebracht worden. Nach der obligatori- schen Schulzeit habe er eine Kochlehre angefangen und abgebrochen. Er sei arbeitslos und beziehe Sozialhilfe. Er werde zusätzlich vom Bruder und seiner Mutter finanziell unterstützt. Er sei ledig und habe drei Kinder. Ergänzend führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er zwischen 2000 und 2010 in Neuenburg gelebt habe. Anschliessend sei er nach Biel gezogen, wo er Frau Y.________ kennengelernt habe, die Mutter zweier seiner Kinder. Nach der abgebrochenen Kochleh- re habe er u.a. bei der AE.________, in der Bäckerei seiner Grosseltern, als Zügelmann und als DJ in einer Disco gearbeitet. Er erhalte wöchentlich Besuche von seiner Frau, seinen Kindern und seinen Eltern. Auf Frage, wie er sich seine Zukunft vorstelle, erklärte der Beschuldigte, er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, dass er seine Bäckerei würde übernehmen können, wenn er aus dem Ge- fängnis komme. Der Beschuldigte weist die folgenden Vorstrafen auf: - Urteil Ministère public du canton de Neuchâtel vom 19.01.2009: bedingte Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen, Probezeit 3 Jahre und Busse wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Der bedingte Vollzug wurde am 11.10.2010 widerrufen. - Urteil Ministère public du canton de Neuchâtel vom 14.06.2010: unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Tagen und Busse wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. - Urteil Ministère public du canton de Neuchâtel vom 29.07.2010: unbedingte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 15.00 als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 14.06.2010 wegen Widerhandlung gegen das AuG. - Urteil Juge d’instruction Nord vaudois Yverdon: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten. - Urteil Tribunal criminel du Littoral e du Val-de Travers Boudry vom 02.02.2012: teilbedingte Frei- heitsstrafe von 30 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, Probezeit 5 Jahre, abzüglich 41 Ta- ge Untersuchungshaft wegen Urkundenfälschung und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Vorleben ist neutral zu gewichten. Die zahlreichen Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhal- ten. Einsicht und Reue sind aber nicht erkennbar. Die Kammer kann sich den obigen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. C.________ ist mehrfach vorbestraft, teilweise einschlägig (Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden). Er befand sich bereits mehrmals im Strafvollzug (vgl. pag. 2250 f.). Seine Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus. C.________ verhielt sich während dem laufenden Strafverfahren korrekt und ko- operativ. Allerdings versuchte er zu Beginn, sich mittels Flucht ins Ausland dem Strafverfahren zu entziehen. Er zeigte weder Einsicht noch Reue, noch war er ge- ständig. 58 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten strafer- höhend aus. Damit liegt die hypothetische Einsatzstrafe bei 12 Jahren. 19.2 Asperation für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________ 19.2.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatschwere) Es kann weitestgehend auf das bereits unter Ziff. 17.2.1 Gesagte verwiesen wer- den. Auch E.________ wurde völlig unvermittelt, mit heftigster Gewalt traktiert. Sie erwachte aus dem Schlaf, als C.________ auf sie einschlug. Der Tat ging auch in diesem Fall keine Provokation oder Vorgeschichte voraus, sondern sie geschah völlig unvorbereitet. E.________ hatte keine Fluchtmöglichkeiten. Erschwerend wirkt sich auch hier aus, dass E.________ eine ältere Frau war und bei sich zu Hause, mitten in der Nacht überfallen wurde. E.________ wurde allerdings «ledig- lich» mit Schlägen traktiert. C.________ führte sie weder zu Boden noch kniete er auf sie. Damit wurde ihre Sauerstoffzufuhr nicht noch zusätzlich eingeschränkt. Der älteren E.________ stand allerdings ein junger, kräftiger Mann entgegen – das Kräfteverhältnis klaffte damit massiv auseinander. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich. Die Kammer er- achtet hierfür eine Strafe von 12 Jahren als angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatschwere) C.________ handelte mit Eventualvorsatz. Die Tat geschah aus nichtigem Anlass. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche in objektiver oder subjektiver Hinsicht ge- gen die Vermeidbarkeit der Tat sprechen würden. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aufgrund des Eventualvorsatzes ver- schuldensmindernd aus. Eine Reduktion von 2 Jahren erachtet die Kammer als sachgerecht. 19.2.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Bei E.________ bleibt zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorlag. Es ist allerdings einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von E.________ – nicht eintrat. Zudem waren die tatsächlichen Folgen der Tat bei E.________ nicht unbeachtlich. Sie erlitt erhebliche Verletzungen am Kopf und leidet am Verlust des Geruchssinns. Die übrigen Verletzungen konnten folgen- los, teils unter Narbenbildung, abheilen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion von 4 Jahren für den Versuch. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert damit grundsätzlich eine Strafe von 6 Jahren. 19.2.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bisher Gesagte ver- wiesen werden (Ziff. 19.1.3 hiervor). Die Kammer ist auch hier an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit kann auf eine weitergehende Ausführung zu den Täterkomponenten verzichtet werden, zumal sich diese mit Sicherheit nicht strafmindernd auswirken. 59 Die nach den Tatkomponenten festgesetzte Strafe von 6 Jahren wäre praxis- gemäss mit 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Jahre, an die Einsatzstrafe anzurech- nen. Damit würde eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren resultieren. Eine Strafe in die- ser Höhe würde allerdings das Verbot der reformatio in peius verletzen. 19.3 Konkrete Strafe Die Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten ist demzufolge zu bestätigen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 965 Tagen (vom 4.12.2013 bis zum 25.7.2016) und der vorzeitige Strafantritt seit dem 26.7.2016 ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Haftstrafe anzurechnen. 20. Widerrufsverfahren Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf das unter Ziff.18.1 hiervor Ge- sagte verwiesen werden. C.________ wurde am 2.2.2012 durch das Tribunal du Littoral et du Val de Travers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Trotz zahlreicher – zum Teil bereits unbedingt ausgesprochener und verbüsster – Vorstrafen wurde der bedingt ausgesprochene Teil der Strafe auf 24 Monaten festgesetzt. Die Pro- bezeit wurde auf 5 Jahre bestimmt, dies um dem Beschuldigten trotz Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs den H.________ der Lage vor Augen zu führen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Urkundenfälschung. C.________ wurde bereits knapp ein Jahr nach dieser Verurteilung erneut massiv straffällig. Er befand sich bereits mehrmals in Haft, was offensichtlich nichts bewirk- te. Seine Gewaltbereitschaft intensivierte sich mit den Jahren zunehmend. Unter diesen Umständen kann C.________ keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingt ausgesprochene Teil der Strafe von 24 Monaten wird widerrufen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden C.________ zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden zur Hauptsache geschlagen. VI. Zivilpunkt 21. Rechtskräftige Zivilpunkte Die Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz sowie von CHF 15‘000.00 Ge- nugtuung, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.11.2013, zugunsten der Pri- vatklägerin E.________ ist betreffend A.________ in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind nachfolgend einzig in Bezug auf C.________ und der solidarischen Haftbarkeit zu überprüfen. Der Zivilkläger übernahm im Umfang von CHF 1‘918.85 den Schaden (Heilungs- kosten), welcher E.________ entstand (vgl. pag. 3546). Damit ist festzustellen, dass A.________ die Schadenersatzzahlung im Umfang von CHF 200.00 (Selbst- behalt der Versicherung) direkt an E.________ und in der Höhe von CHF 1‘918.85 60 an den Zivilkläger zu bezahlen hat (beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 25.11.2013 bzw. seit dem 10.5.2016 betreffend dem Zivilkläger). 22. Vorbemerkungen zur solidarischen Haftbarkeit Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, als Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten nach Art. 50 Abs. 1 Obligati- onenrecht (OR; SR 220) solidarisch. Die Beschuldigten A.________ und C.________ wurden wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.) und wegen versuchter vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________ sowie wegen Diebstahl zum Nachteil von H.________ (sel.) und E.________ als Mittäter verurteilt. Sie haben die Schäden damit gemeinsam verursacht und haften gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR für die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerinnen solidarisch. 23. Zu den Schadenersatzforderungen 23.1 Allgemeine Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verweisen werden (pag. 3484, S. 59 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). 23.2 Zu den Heilungskosten der von E.________ erlittenen Verletzungen und zum Selbstbehalt der Versicherung Rechtsanwalt G.________ machte namens und im Auftrag der Privatklägerin E.________ in der Zivilklage vom 21.11.2016 (pag. 3707 ff.) für die Heilungskosten wegen den selber erlittenen Verletzungen (CHF 1‘918.85) und für den Selbsthalt der Versicherung wegen den gestohlenen Gegenständen (CHF 200.00) einen Schadenersatz von insgesamt CHF 2‘118.85 geltend. Weil der Zivilkläger die Kos- ten in der Höhe von CHF 1‘918.85 übernahm (vgl. pag. 3545 ff.), beantragte Rechtsanwalt G.________ oberinstanzlich lediglich einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00. Der Zivilkläger beantragte dementsprechend selbst einen Betrag von CHF 1‘918.85 für die übernommenen Kosten (pag. 3546). Sowohl die Forderungen für die Heilungskosten für die selber erlittenen Verletzun- gen bei E.________ als auch die Übernahme der Forderung durch den Zivilkläger sind ausgewiesen und erstellt (vgl. pag. 3113 ff.; pag. 3036 ff.). Die damit zusam- menhängenden Schadenersatzklagen werden unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ gutgeheissen. 23.3 Zu den Todesfallkosten von H.________ (sel.) E.________ und F.________ sind gesetzliche Erbinnen von H.________ (sel.). Sie machten in ihrer Zivilklage entsprechend eine Forderung im Umfang von CHF 3‘950.20 für die Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall von H.________ (sel.) geltend (pag. 3707 ff.; pag. 3711). 61 Auch diesbezüglich sind die Bestattungskosten in der Höhe von CHF 3‘675.80 so- wie die Aufwendungen des Inselspitals Bern zum Todesfall von H.________ (sel.) im Umfang von CHF 274.40, insgesamt ausmachend CHF 3‘950.20, ausgewiesen und grundsätzlich gutzuheissen. Die Verteidigung von A.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung geltend, infolge der konstitutionellen Prädisposition (Herzvorschädi- gung) von H.________ (sel.) habe eine Reduktion des Schadenersatzes um 2/3 zu erfolgen (und hat damit implizit den Schadenersatz im Umfang von 1/3 akzeptiert). Die konstitutionelle Prädisposition einer geschädigten Person – das heisst eine ei- gentliche Anomalie, ein akut oder latent vorbestehendes Leiden – kann als mitwir- kender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruches führen und die Schadensbe- rechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Davon abzugrenzen sind einfache konstitutionelle Schwächen der geschädigten Person, die mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden her- beizuführen, als Herabsetzungsgründe ausser Betracht fallen. Die vermögensrecht- lichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätten, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Scha- den dagegen ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung ge- tragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2013 vom 4.11.2013 E. 2.4.2). Im Falle der Tötung eines Menschen hat der Haftpflichtige die Bestattungskosten zu ersetzen. Zwar muss jeder Mensch einmal sterben, doch liegt hier der Schaden darin, dass die Kosten infolge der Tötung früher entstehen, als dies ohne das Schadensereignis der Fall gewesen wäre (KESSLER, in: Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 45). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion des Schadener- satzes sprechen würden, zumal es sich insbesondere bei den Bestattungskosten nach Art. 45 Abs. 1 OR um einen Verfrühungsschaden handelt. H.________ (sel.) lebte seit seinem Herzinfarkt im Jahr 1995 selbständig und ohne weitere Zwischen- fälle gut mit seiner Herzvorschädigung. Er hatte weder besondere Medikamente zu nehmen, noch Mühe seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Ohne den fraglichen Vorfall hätte H.________ (sel.) sehr wahrscheinlich noch einige Zeit weitergelebt. Ferner war das Vorgehen der Beschuldigten nach der allgemeinen Lebenserfah- rung auch ohne eine entsprechende Herzvorschädigung geeignet, den Tod einer Person herbeizuführen (vgl. hierzu Ausführungen zur Rechtsprechung unter Ziff. 13.2 hiervor). Der Tod von H.________ (sel.) wäre damit auch ohne die Herz- vorschädigung möglich gewesen. Die konstitutionelle Prädisposition von H.________ (sel.) war (gestützt auf das Beweisergebnis) nicht die eigentliche Ur- sache des eingetretenen Todes und unterbricht den adäquaten Kausalzusammen- hang nicht (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5). 62 Entsprechend dem Gesagten haben die Beschuldigten A.________ und C.________ den vollen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3‘950.20 zzgl. von 5% seit dem 27.11.2013 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 24. Zu den Genugtuungsforderungen 24.1 Allgemeine Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verweisen werden (pag. 3485, S. 60 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). 24.2 Zugunsten E.________ Betreffend E.________ beantragte Rechtsanwalt G.________ oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die erlittenen Verletzungen sowie eine Genug- tuung von CHF 40‘000.00 für den Tod von H.________ (sel.) (pag. 3707 ff.; pag. 3712). Die Vorinstanz hat Folgendes zur Genugtuung für die erlittenen Verletzungen von E.________ ausgeführt (pag. 3485, S. 60 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung): Die Privatklägerin wurde im Kopfbereich teilweise erheblich verletzt. Sie leidet noch heute an den Fol- gen, vorab in Form eines posttraumatischen funktionellen Verlusts des Geruchssinns. Die Heilungs- chancen sind gering. E.________ verbrachte mehrere Tage im Spital. Es waren regelmässige Nach- kontrollen notwendig, noch spürt sie die Narben. Ins Gewicht fallen ferner die ausserordentlichen und kaum nachvollziehbaren Umstände des grundlosen und brutalen körperlichen Überfalls, wie sie be- reits wiederholt ausgeführt worden sind. Die Grundlagen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind klar gegeben. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und anderen vergleichbarer Fälle erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 für die Folgen des Verlusts des Geruchssinns und weitere CHF 7‘000.00 für die weite- ren Verletzungen und die psychischen Beeinträchtigungen durch die Tat, gesamthaft CHF 15‘000.00, zuzüglich Zins von 5%, als angemessen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. E.________ ist für ihre Verletzungen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ zuzusprechen. Bezüglich der Genugtuung für den Tod von H.________ (sel.) führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 3485, S. 60 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Für den Tod von H.________ (sel.) wird E.________ gestützt auf eine diesbezüglich recht einheitliche Praxis eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins von 5% ausgerichtet. Der Verlust des Ehepartners gerade nach einer langen und intakten Ehe wiegt besonders schwer. E.________ lebt nun allein, ihr Mann fehle ich sehr, erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung. Eine Neuausrichtung ist im Alter nicht ohne weiteres möglich. Die ganze Situation ist für E.________ schwierig und traurig. Sie wurde vom Tod ihres Mannes schwer getroffen. Im zugesprochenen Betrag von CHF 40‘000.00 sind die schmerzlichen Tatumstände und Folgen für E.________ bereits berücksichtigt und es recht- fertigt sich nicht noch ein Zuschlag von CHF 5‘000.00, wie von Rechtsanwalt G.________ beantragt. 63 Die Kammer kann sich auch diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Verteidiger von A.________ machte oberinstanzlich geltend, die Genugtu- ungsansprüche seien zu hoch ausgefallen, weil die Richtlinien der Opferhilfe deut- lich geringere Genugtuungsansprüche festlegen würden. Dabei verkennt die Ver- teidigung allerdings, dass sich die Richtlinien zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz richten und nicht nach Art. 47 OR. Dementsprechend sind die Beträge auch eher tief angesetzt. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sondern hat die Genugtuung gestützt auf Art. 47 OR festzusetzen. Ferner ist auf das bereits unter Ziff. 23.3 Gesagte zu verweisen, wonach sich eine Reduktion der Genugtuung aufgrund der konstitutionellen Prädisposition von H.________ (sel.) nicht rechtfertigt. Die gegenüber H.________ (sel.) angewandte Gewalt war enorm und äusserst brutal. Der Vorfall war ursächlich für den Tod von H.________ (sel.). Eine Reduktion aufgrund der Herzvorschädigung fällt damit nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als die Genugtuung den Ausgleich für erlit- tene Unbill bezweckt. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung er- littener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dem Sachrichter steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermes- sensspielraum zu (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18.7.2013 E. 2.3). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Reduktion der Genugtuung rechtfertigen würden. E.________ ist damit für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ zuzusprechen. 24.3 Zugunsten F.________ Rechtsanwalt G.________ beantragte für F.________ oberinstanzlich eine Genug- tuung von CHF 15‘000.00 für den Tod von H.________ (sel.) (vgl. pag. 3707 ff.; pag. 3712). Die Vorinstanz hielt zur Festsetzung der Genugtuung von F.________ Folgendes fest (pag. 3486, S. 61 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung ist auch bei F.________ gegeben. Sie hat durch die sinnlose und unverständliche Tat ihren Vater verloren und wird gleichzeitig belastet durch die schwierigen Umstände, in welchen sich ihre Mutter befindet. Bei der Höhe der Summe trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass F.________ im Zeitpunkt des Todesfalls 41-jährig war. Der Kontakt zum Vater war intakt aber nicht besonders eng. Dass sie durch den Verlust des Vaters in besonderem Ausmass gelitten hätte, wurde nicht dargelegt. Insge- samt erscheint daher auch wieder im Vergleich zu den in Lehre und Rechtsprechung zugesprochenen Summen für erwachsene Kinder (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zürich, St. Gallen 2013) ein Be- trag von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% als angemessen. Diese Erwägungen sind korrekt. Die Genugtuung von CHF 15‘000.00 erscheint an- gemessen. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund der konstitutionellen 64 Prädisposition von H.________ (sel.) eine Reduktion der Genugtuung vorzuneh- men. A.________ und C.________ haben F.________ eine Genugtuung von CHF 15’00.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 25. Verfahrenskosten für die Zivilklagen Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zi- vilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher weder erst- noch obe- rinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. VII. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 115‘220.00 und wurden erstinstanzlich folgendermassen auferlegt (pag. 3358; pag. 3362; pag. 3365; pag. 3487, S. 62 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Anteil von insgesamt ausmachend A.________ Allgemeine Gebühren 2/5 CHF 62‘000.00 CHF 24‘800.00 Allgemeine Auslagen 2/5 CHF 22‘276.30 CHF 8‘910.50 Auslagen IRM 1/2 CHF 21‘016.00 CHF 10‘508.00 Persönliche Gebühren CHF 2‘500.00 Total CHF 46‘718.50 C.________ Allgemeine Gebühren 2/5 CHF 62‘000.00 CHF 24‘800.00 Allgemeine Auslagen 2/5 CHF 22‘276.30 CHF 8‘910.50 Auslagen IRM 1/2 CHF 21‘016.00 CHF 10‘508.00 Persönliche Gebühren CHF 6‘227.70 Total CHF 50‘446.20 I.________ Allgemeine Gebühren 1/5 CHF 62‘000.00 CHF 12‘400.00 Allgemeine Auslagen 1/5 CHF 22‘276.30 CHF 4‘455.25 Auslagen IRM Persönliche Gebühren CHF 1‘200.00 Total CHF 18‘055.25 Die Ausscheidung der Verfahrenskosten von jeweils 40% an die Beschuldigten A.________ und C.________ (bzw. 50% für die Auslagen des IRM sowie die 65 vollständige Zurechnung der jeweiligen persönlichen Gebühren) erachtet die Kam- mer als angemessen. A.________ hat entsprechend die erstinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 46‘718.50 und C.________ im Umfang von CHF 50‘446.20 zu tragen. 26.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘000.00 (inklusive je CHF 300.00 für die Wider- rufsverfahren von A.________ und C.________) festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verkehrskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Die Beschuldigten sind im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen. Sie haben dementsprechend je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend je CHF 6‘000.00. 27. Kosten der amtlichen Verteidigungen 27.1 Ad amtliche Verteidigung von A.________ Fürsprecher B.________ machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Entschädigung von insgesamt CHF 63‘813.75 (222.5 Stunden Aufwand à CHF 250.000, ausmachend CHF 55‘625.00, zzgl. Auslagen von CHF 1‘961.80, MwSt. von CHF 4‘606.95.00 und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF 1‘620.00) geltend (pag. 3331 ff.). Mit Einverständnis der Verteidigung wurde das Honorar um drei Stunden gekürzt, zumal Fürsprecher B.________ die erstin- stanzliche Hauptverhandlung in der Honorarnote zu lange veranschlagte (vgl. pag. 3333). Auch die Kammer erachtet diese gekürzte Entschädigung als ange- messen. Dementsprechend wird Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit einem amtlichen Honorar von CHF 51‘149.90 (Stundenansatz CHF 200.00) entschädigt. A.________ untersteht im Umfang von CHF 11‘853.00 der gesetzlichen Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ ein Honorar von insgesamt CHF 9‘060.80 (32 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 8‘000.00, zzgl. CHF 148.90 Auslagen, CHF 651.90 MwSt. und CHF 260.00 nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen) geltend (pag. 3759 f.). Die geltend ge- machte Entschädigung ist angemessen. Fürsprecher B.________ erhält oberin- stanzlich ein amtliches Honorar von CHF 7‘332.80 (Stundenansatz CHF 200.00), wobei A.________ im Umfang von CHF 1‘728.00 der gesetzlichen Nachzahlungs- pflicht untersteht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Ad amtliche Verteidigung von C.________ Fürsprecher D.________ machte erstinstanzlich eine Entschädigung von insge- samt CHF 67‘294.40 (240.5 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 60‘125.00, zzgl. Auslagen von CHF 2‘185.00 und MwSt. von CHF 4‘984.80) geltend (pag. 3337 f.). Auch Fürsprecher D.________ wies für die erstinstanzliche Haupt- verhandlung zu viele Stunden aus (40 Stunden). Mit Einverständnis der Verteidi- gung wurde die Honorarnote dementsprechend um fünf Stunden gekürzt. Die 66 Kammer erachtet die gekürzte Entschädigung als angemessen. Fürsprecher D.________ wird dementsprechend für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 53‘227.80 (Stundenansatz CHF 200.00) zugesprochen. C.________ hat die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 12‘717.00, Fürsprecher D.________ zu erstatten, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich machte Fürsprecher D.________ mit Honorarnote vom 6.12.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘991.15 (39.5 Stunden Aufwand à CHF 250.00, ausmachend CHF 9‘875.00, zzgl. Auslagen von CHF 302.00 und MwSt. von CHF 814.15) geltend (pag. 3752 f.). Für die oberinstanzliche Hauptver- handlung veranschlagte Fürsprecher D.________ sieben Stunden. Effektiv dauerte die Verhandlung (inkl. Eröffnung vom 9.12.2016) nur etwa fünf Stunden. Dement- sprechend wird die Honorarnote um zwei Stunden gekürzt. Fürsprecher D.________ wird oberinstanzlich damit ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 8‘426.15 (Stundenansatz CHF 200.00) zugesprochen. C.________ unterliegt für die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, der gesetzlichen Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28. Ad Parteientschädigung 28.1 Zugunsten der Privatklägerinnen Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft wenn sie obsiegt ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Rechtsanwalt G.________ machte mit Honorarnote vom 28.1.2016 eine Entschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 35‘128.40 (127.06 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 31‘765.00, zzgl. Auslagen von CHF 761.30 und MwSt. von CHF 2‘602.10) geltend (pag. 3347 ff.). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die geltend gemachte Entschädigung als angemessen (vgl. pag. 3487, S. 62 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Zivilkläger ist allerdings im Umfang von CHF 28‘267.15 bereits für die erstin- stanzliche Entschädigung aufgekommen (pag. 3545 ff.; vgl. Ziff. 28.2 hiernach). Dementsprechend haben die Beschuldigten A.________ und C.________ den Pri- vatklägerinnen E.________ und F.________ nunmehr lediglich CHF 6‘861.25 zu entschädigen. Die Beschuldigten unterliegen hierfür der solidarischen Haftbarkeit. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt G.________ mit der Honorarnote vom 21.11.2016 eine Entschädigung von CHF 6‘430.85 (21.97 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5‘492.50, zzgl. Auslagen von CHF 462.00 und MwSt. von CHF 476.35) geltend (pag. 3716 f.). Die Kammer erachtet die geltend gemachte Forderung als angemessen. A.________ und C.________ haben folglich E.________ und F.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 6‘430.85 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 28.2 Entschädigung zugunsten des Zivilklägers Der Zivilkläger übernahm im Umfang von CHF 28‘267.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) die erstinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerinnen (vgl. pag. 3545 f.). 67 Betreffend dieser Forderung ist der Zivilkläger Rechtsnachfolger der Privatklägerin- nen nach Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). Der Zivilkläger übernahm die Parteikosten gestützt auf Art. 13 ff OHG. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens, haben die beiden Beschuldigten dem Zivil- kläger die übernommenen Parteikosten im Umfang von CHF 28‘267.15 zu bezah- len. VIII. Verfügungen 29. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. D.4 bis Ziff. D.8 und Ziff. D.11 (pag. 3366 ff.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 30. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sowohl A.________ als auch C.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 31. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Sowohl bei A.________ als auch bei C.________ wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 2241; pag. 2252). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Be- zug auf das von A.________ (PCN-Nr. ________) und C.________ (PCN- Nr. ________) erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung noch nicht erteilt. Die Zustimmung ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzu- holen. Ebenso ist die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 68 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ alias AA.________ (nachfolgend A.________) I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 4.2.2016 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Diebstahls, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und von E.________; 1.2. des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 1.3. des Diebstahls, und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen 1.3.1. zwischen dem 9.4.2012 und 23.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag CHF 22‘435.10); 1.3.2. zwischen dem 2.5.2012 und 7.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AG.________ (Versuch); 1.3.3. zwischen dem 11.5.2012 und 15.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AH.________ (Versuch); 1.3.4. zwischen dem 11.5.2012 und 15.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AI.________ (Versuch); 1.3.5. zwischen dem 18.5.2012 und 24.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AJ.________ (Deliktsbetrag CHF 8‘509.80); 1.3.6. am 21.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AK.________ (Ver- such); 1.3.7. zwischen dem 1.6.2012 und 10.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AU.________ (Deliktsbetrag CHF 3‘940.00); 1.3.8. zwischen dem 29.5.2012 und 5.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AM.________ (Versuch); 69 1.3.9. am 2./3.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AN.________ (De- liktsbetrag CHF 13‘797.80); 1.3.10. zwischen dem 14.6.2012 und 25.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AO.________ (Versuch); 1.3.11. am 15.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AP.________ (Ver- such); 1.3.12. am 14./15.10.2013 in Genf zum Nachteil von AQ.________ (Deliktsbe- trag CHF 3‘688.00); 1.3.13. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AR.________ (Ver- such); 1.3.14. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AS.________ (De- liktsbetrag unbekannt); 1.3.15. zwischen dem 15.11.2013 und 21.11.2013 in Vevey zum Nachteil von AT.________ (Deliktsbetrag von CHF 6‘604.60); 1.4. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 1.4.1. zwischen dem 9.4.2012 und 23.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden CHF 2‘459.15); 1.4.2. zwischen dem 2.5.2012 und 7.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AG.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.3. zwischen dem 11.5.2012 und 15.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AH.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.4. zwischen dem 11.5.2012 und 15.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden CHF 3‘000.00); 1.4.5. zwischen dem 18.5.2012 und 24.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.6. am 21.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AK.________ (Sach- schaden unbekannt); 1.4.7. zwischen dem 1.6.2012 und 10.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AU.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.8. zwischen dem 29.5.2012 und 5.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AM.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.9. am 2./3.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AN.________ (Sachschaden unbekannt); 70 1.4.10. zwischen dem 14.6.2012 und dem 25.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AO.________ (Sachschaden unbekannt); 1.4.11. am 15.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AP.________ (Sach- schaden unbekannt); 1.4.12. am 14./15.10.2013 in Genf zum Nachteil von AQ.________ (Sachscha- den unbekannt); 1.4.13. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AR.________ (Sach- schaden unbekannt); 1.4.14. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AS.________ (Sach- schaden unbekannt); 1.4.15. zwischen dem 15.11.2013 und 21.11.2013 in Vevey zum Nachteil von AT.________ (Sachschaden unbekannt); 1.5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 1.5.1. zwischen dem 9.4.2012 und 23.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AF.________; 1.5.2. zwischen dem 2.5.2012 und 7.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AG.________; 1.5.3. zwischen dem 11.5.2012 und 15.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AI.________; 1.5.4. zwischen dem 18.5.2012 und 24.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AJ.________; 1.5.5. am 21.5.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AK.________; 1.5.6. zwischen dem 1.6.2012 und 10.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AU.________; 1.5.7. zwischen dem 29.5.2012 und 5.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AM.________; 1.5.8. am 2./.3.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AN.________; 1.5.9. zwischen dem 14.6.2012 und 25.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AO.________; 1.5.10. am 15.6.2012 in Crans Montana zum Nachteil von AP.________; 1.5.11. am 14./15.10.2013 in Genf zum Nachteil von AQ.________; 1.5.12. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AR.________; 71 1.5.13. am 1.11.2013 in Le Mont-Pèlerin zum Nachteil von AS.________; 1.5.14. zwischen dem 15.11.2013 und dem 21.11.2013 in Vevey zum Nachteil von AT.________; 1.6. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 18.8.2013 bis 28.11.2013 in Biel und Genf durch unerlaubte Einreise in die Schweiz und Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel; 1.7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 28.11.2013 in Bern durch Konsum von Marihuana und Kokain. 2. A.________ in Anwendung der Art. 106 StGB und 19a BetmG zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt wurde. 3. A.________ in Anwendung der Art. 41, 46, 47 und 50 OR, 126 StPO verurteilt wurde 3.1. Zur Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________; 3.2. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen. 4. weiter verfügt wurde: 4.1. folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Handschuh orange-schwarz; - Wattenrondellen und Verpackung inkl. Wattenrondellen; - 4 Klebeband braun tesa Pack; - 6 Papiertaschentücher blutig; - Abwaschlappen; - 1 Pack Kabelbinder; - 2 Zigarettenkippen; - 1 Kabelbinder schwarz; - 1 Kabelbinder schwarz; - 1 Zigarettenstummel Marlboro - 1 Klebebandrolle; - 1 Malerklebebandrolle 3M; - 1 Aussenverpackung Uhrenschachtel; - 1 Trinkglas mit Inhalt; - 1 PET-Flasche Arkina 50cl grün; - 1 Stück Schnur mit Blut; - 1 Hammer Marke Franci (Stil abgebrochen); - 1 Maske aus schwarz verknoteter Strumpfhose. 72 4.2. folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben. Werden diese innert der von der zuständigen Stel- le gesetzten Frist nicht abgeholt, werden sie vernichtet: - 1 Kapuzenjacke Marke Phat Fram; - 1 Kapuzenjacke Marke H&M; - 1 Hose Marke Jeycoleman; - 1 Jacke Marke Zara Man; - 1 Paar Winterschuhe Marke Victory; - 1 Paar Turnschuhe Marke Nike; - 1 Trainerhose Marke Norwiss; - 1 Kapuzenjacke Marke Divided; - 1 Paar Arbeitshandschuhe Marke Honeywell; - 1 Paar Arbeitshandschuhe Marke unbekannt. 4.3. folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils E.________ zurückgegeben. Werden diese innert der von der zuständigen Stel- le gesetzten Frist nicht abgeholt, werden sie vernichtet: - Fotokamera Canon PowerShot; - 1 Fotoapparat inkl. Etui schwarz, Marke Trust 820; - 1 Natel silber, Modell unbekannt; - 1 Digitalkamera mit Hülle, Marke Traveler XS10. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; und er wird gestützt hierauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1.1 bis Ziff. A.I.1.6 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 139 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG, 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 404 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6.1.2015. 73 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘861.25 (CHF 35‘128.40 abzüg- lich der durch den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales So- zialamt bezahlten CHF 28‘267.15) für das erstinstanzliche Verfahren an die Privat- klägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘430.85 für das oberinstanzli- che Verfahren an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidari- scher Haftbarkeit mit C.________. 4. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 46‘718.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12‘000.00, aus- machend CHF 6‘000.00. III. 1. Die A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 auferlegte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausma- chend CHF 2‘100.00, wird widerrufen. Die Tagessatzhöhe wird in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 Bst. b StGB herabgesetzt auf CHF 20.00. Damit ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, ausmachend CHF 600.00, zu vollzie- hen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden zur Hauptsache geschlagen. IV. Bezüglich Zivilklagen wird A.________ in Anwendung der Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126, 418 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.). 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.). 74 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 28‘267.15 für das erstinstanzliche Ver- fahren an den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales Sozial- amt. 5. Zur Bezahlung der unter Ziff. A.IV.1 bis Ziff. A.IV.4 sowie Ziff. A.I.3.1 und Ziff. A.I.3.2 vorstehend festgehaltenen Beträge unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 6. Es wird festgestellt, dass der unter Ziff. A.I.3.1. rechtskräftig zur Bezahlung auferleg- te Schadenersatz von CHF 2‘118.85 durch A.________ im Betrag von CHF 1‘918.85 zzgl. 5% Zins seit dem 10.5.2016 an den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion, Kantonales Sozialamt, zu bezahlen ist. 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 219.50 200.00 CHF 43'900.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'961.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 45'861.00 CHF 3'668.90 Auslagen ohne MWST (Übersetzungskosten) CHF 1'620.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 51'149.90 volles Honorar 250.00 CHF 54'875.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'961.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 56'836.00 CHF 4'546.90 Auslagen ohne MWSt CHF 1'620.00 Total CHF 63'002.90 nachforderbarer Betrag CHF 11'853.00 75 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 148.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'548.90 CHF 523.90 Auslagen ohne MWST CHF 260.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'332.80 volles Honorar 250.00 CHF 8'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 148.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'148.90 CHF 651.90 Auslagen ohne MWSt CHF 260.00 Total CHF 9'060.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'728.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 58‘482.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 13‘581.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 76 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 4.2.2016 betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. 2. C.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz, begangen am 30.9.2013 in Zürich durch Führen eines Personenwa- gens ohne gültigen Führerausweis. 3. weiter verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Rechts- kraft des Urteils C.________ zurückgegeben werden. Werden diese innert der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist nicht abgeholt, werden sie vernichtet: - 1 Sonnenbrille Marke Chanel; - 1 T-Shirt weiss mit Aufschrift; - 1 Trainerhose Marke Fishbone. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; 3. des Diebstahls, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und E.________; 4. des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 77 und er wird gestützt hierauf und auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.2 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 StGB, 91 Abs. 1 Bst. a SVG 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von insgesamt 965 Tagen (vom 4.12.2013 bis 25.7.2016) und mit vorzeiti- gem Strafantritt am 26.7.2016. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘861.25 (CHF 35‘128.40 abzüg- lich der durch den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales So- zialamt bezahlten CHF 28‘267.15) für das erstinstanzliche Verfahren an die Privat- klägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘430.85 für das oberinstanzli- che Verfahren an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidari- scher Haftbarkeit mit A.________. 4. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 50‘446.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12‘000.00, aus- machend CHF 6‘000.00. III. 1. Der C.________ mit Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 2.2.2012 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 41 Tagen Untersuchungs- haft, ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden C.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden zur Hauptsache geschlagen. 78 IV. Bezüglich Zivilklagen wird C.________ in Anwendung der Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126, 418 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz (CHF 2‘118.85 abzüglich der durch den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales Sozialamt bezahl- ten CHF 1‘918.85) zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 1‘918.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 10.5.2016 an den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales So- zialamt. 3. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen. 5. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.). 6. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.). 7. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 28‘267.15 für das erstinstanzliche Ver- fahren an den Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Kantonales Sozial- amt. 8. Zur Bezahlung der unter Ziff. B.IV.1 bis Ziff. B.IV.7 vorstehend festgehaltenen Beträge unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 9. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 79 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 235.50 200.00 CHF 47'100.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'185.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 49'285.00 CHF 3'942.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 53'227.80 volles Honorar 250.00 CHF 58'875.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'185.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 61'060.00 CHF 4'884.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 65'944.80 nachforderbarer Betrag CHF 12'717.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.50 200.00 CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 302.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'802.00 CHF 624.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'426.15 volles Honorar 250.00 CHF 9'375.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 302.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'677.00 CHF 774.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'451.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'025.00 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 61‘653.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 14‘742.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des über C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der über C.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 80 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten A.________, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten C.________, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten A.________, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten C.________, a.v.d. Fürsprecher D.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen, v.d. Rechtsanwalt G.________ - dem Zivilkläger, handelnd durch Fürsprecherin M.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) - dem Amt für Migration und Personenstand - dem Regionalgefängnis Bern (nur im Dispositiv; vorab per Fax) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur im Dispositiv; vorab per Fax) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (auszugsweise betref- fend C.________) - der Schaden Service Schweiz AG, Frau AV.________ und Herrn AW.________ (sobald rechtskräftig) Bern, 9. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. März 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 81