4. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (GmbH) hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘965.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 738.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 432 StPO). V. Weiter wird verfügt: Die von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (GmbH) geleistete Sicherheit in Höhe von insgesamt CHF 8‘100.00 wird wie folgt verwendet: 1. Im Umfang von CHF 500.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Zivilpunkt;