Von der Anschuldigung des Betruges, angeblich begangen im November 2013 in E.________ zum Nachteil der C.________ (GmbH) im Deliktsbetrag von EUR 15‘250.22 (damaliger Gegenwert CHF 18‘757.80); unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘200.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘991.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. III.