16 13. Entschädigung Was den Strafpunkt anbelangt, so ist dem Beschuldigten durch den Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘991.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren hat die Straf- und Zivilklägerin C.________ (GmbH) dem Beschuldigten gestützt auf die angemessene Honorarnote von Rechtsanwalt B._____