428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘000.00 sind zufolge Obsiegens des Beschuldigten vollumfänglich der Straf- und Zivilklägerin C.________ (GmbH) zur Bezahlung aufzuerlegen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; 141 IV 476 E. 1.1). Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich oberinstanzlich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.