a StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorliegend anteilsmässig im Umfang von CHF 5‘200.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 sind der Straf- und Zivilklägerin C.________ (GmbH) aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.