12. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO).