Somit ist auf die Zivilklage, soweit die Straf- und Zivilklägerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht, nicht einzutreten. Was die geltend gemachten Ansprüche gemäss Art. 41 OR anbelangt, so fehlt es infolge des Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs an einer relevanten Schutznormverletzung und die von der Straf- und Zivilklägerin behauptete Schadenszufügung ist damit nicht widerrechtlich i.S.v. Art. 41 OR. Damit ist die Zivilklage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. Kosten und Entschädigung