Eine derartige Haftung des Beschuldigten als Verwaltungsrates der F.________ (AG) – beispielsweise wegen (fahrlässiger) verspäteter Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. BSK OR-GERICKE/WALLER, N 28 zu Art. 754) wäre durch den Zivilrichter im Einzelnen zu prüfen. Strafgerichte sind diesbezüglich nicht zuständig, da Verantwortlichkeitsansprüche nicht «aus der Straftat» herrühren und damit nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (Art. 122 StPO). Somit ist auf die Zivilklage, soweit die Straf- und Zivilklägerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht, nicht einzutreten.