15 weise Ansprüche nach Art. 41 OR beurteilen kann. Die Straf- und Zivilklägerin macht aber sowohl in ihrer Zivilklage vom 14. Oktober 2015 (pag. 327 ff.), als auch im Rahmen ihrer Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung, implizit auch aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche geltend. Die zitierten Bundesgerichtsentscheide befassen sich denn vorab mit Haftungen nach Art. 752 ff. OR. Eine derartige Haftung des Beschuldigten als Verwaltungsrates der F.___