Nach Auffassung der Kammer ist der Straf- und Zivilklägerin insofern beizupflichten, als die Abweisung der Zivilklage in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung tatsächlich nur knapp begründet wurde (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 400). Was die von der Straf- und Zivilklägerin im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche anbelangt, so hält die Kammer jedoch fest, dass sie nur adhäsions-