Die Zivilklage stütze sich auf Art. 41 OR und basiere auf den geltend gemachten Bestellungsbetrügen. Von diesen könne keine Rede sein, damit fehle es an der Widerrechtlichkeit. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff auf den Beschuldigten seien nicht erfüllt, die Passivlegitimation sei nicht gegeben. Dementsprechend sei die Zivilklage unter Kostenfolge abzuweisen (vgl. pag. 451). Nach Auffassung der Kammer ist der Straf- und Zivilklägerin insofern beizupflichten, als die Abweisung der Zivilklage in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung tatsächlich nur knapp begründet wurde (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz auf pag.