ein Schuldspruch sei somit für die Gutheissung der Zivilklage nicht vorausgesetzt, womit die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Zivilklage unzulässig sei. Die Vermögensschädigung sei schliesslich mit direkter Absicht erfolgt, womit die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt seien. Die Zivilklage sei folglich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens im Strafpunkt gutzuheissen (vgl. pag. 449). Die Verteidigung machte ihrerseits in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Zivilklage sei angesichts des zu ergehenden Freispruchs im Strafpunkt abzuweisen. Die Zivilklage stütze sich auf Art.