29 Abs. 2 BV, welcher das Gericht verpflichte, einen Entscheid zu begründen, verletzt worden sei. Entscheidend sei vorliegend, dass die Schadenszufügung widerrechtlich erfolgt sei, selbst wenn der Betrugstatbestand nicht erfüllt wäre. Eine Verletzung einer Schutznorm liege auch dann vor, wenn ein Organ einen Dritten beim Vertragsabschluss täusche (BGE 122 III 176 E. 7b); ein Schuldspruch sei somit für die Gutheissung der Zivilklage nicht vorausgesetzt, womit die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Zivilklage unzulässig sei.