IV. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin liess in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen, ihre Aktivlegitimation sei trotz Konkurseröffnung gegeben. Der Schaden bestehe in den nicht bezahlten Warenlieferungen, deren Wert sich auf EUR 15‘250.00 belaufe. Die Schutznorm ergebe sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch wegen Betrugs. Im vorinstanzlichen Urteil fehle die Begründung, weshalb die Zivilklage abgewiesen worden sei, womit Art. 29 Abs. 2 BV, welcher das Gericht verpflichte, einen Entscheid zu begründen, verletzt worden sei.