Fazit Zusammenfassend fehlt es vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Ausserdem ist kein arglistiges Vorgehen im Sinne von Art. 146 StGB erkennbar. Damit erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des Betruges, angeblich begangen im November 2013 in E.________ z.N.d. C.________ (GmbH), freizusprechen.