14 der F.________ (AG) ausgegangen sein sollte, so hätte sie diesen Irrtum jedenfalls mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verhindern können. Entsprechende Aufmerksamkeit war umso mehr geboten gewesen, als sie jedenfalls noch im November 2012 über die Überschuldung der F.________ (AG) wissen musste. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist somit auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben. 11.3 Fazit Zusammenfassend fehlt es vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Täuschung.