Er machte auch nicht etwa konkreten Angaben, wann der Auftrag ausgeführt werde, geschweige denn, wann mit Zahlungen gerechnet werden könne. Hinzu kommt, dass Umsatz nicht mit Gewinn gleichgesetzt werden kann und sich die Straf- und Zivilklägerin bewusst sein musste, dass es in dieser Branche lange dauern kann, bis ein Grossauftrag umgesetzt werden kann und wirklich Geld in die Kasse fliesst (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 451). Ohnehin ist nicht erstellt, dass die diesbezüglichen Angaben zum damaligen Zeitpunkt nicht korrekt waren.