Unter den gegebenen Umständen – für die Straf- und Zivilklägerin war die prekäre finanzielle Situation erkennbar – sind auch Aussagen betreffend den Umsatz nicht arglistig, zumal (noch nicht getätigter) Umsatz keineswegs mit erzieltem Gewinn gleichzusetzen ist. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte – als er mitteilte, er habe einen entsprechenden Auftrag erhalten – denn auch keineswegs behauptete, bereits über das Geld zu verfügen. Er machte auch nicht etwa konkreten Angaben, wann der Auftrag ausgeführt werde, geschweige denn, wann mit Zahlungen gerechnet werden könne.