Wahrscheinlich war sie in der Hoffnung auf Abzahlung der offenen Forderungen und im Hinblick auf zukünftige Geschäfte zu Zugeständnissen (Rangrücktritt, weitere Lieferungen ohne Vorauszahlungen) gegenüber der F.________ (AG) bereit. Fehlt das entsprechende Vertrauensverhältnis im relevanten Bereich (Zahlungsfähigkeit), so liess sich dieses auch nicht arglistig zur Täuschung missbrauchen. Unter den gegebenen Umständen – für die Straf- und Zivilklägerin war die prekäre finanzielle Situation erkennbar – sind auch Aussagen betreffend den Umsatz nicht arglistig, zumal (noch nicht getätigter) Umsatz keineswegs mit erzieltem Gewinn gleichzusetzen ist.