Unbezahlte Rechnungen vom Juli und August 2013 wie auch die E-Mail des Beschuldigten vom 13. November 2013 an die Straf- und Zivilklägerin (H.________), wonach die (ursprünglich) vereinbarte Vorauszahlung von EUR 24'000.00 nicht mit eigenen Mitteln aufgebracht werden kann, waren jedoch Hinweise auf die nach wie vor angespannte finanzielle Situation der F.________ (AG). Für die Straf- und Zivilklägerin war die schlechte Bonität der F.________ (AG) folglich erkennbar. Wahrscheinlich war sie in der Hoffnung auf Abzahlung der offenen Forderungen und im Hinblick auf zukünftige Geschäfte zu Zugeständnissen (Rangrücktritt, weitere Lieferungen ohne Vorauszahlungen) gegenüber der F.____