Rechtsanwalt D.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, der Beschuldigte habe mit der E-Mail vom 13. November 2013 im Ergebnis die nach dem Rangrücktritt gelebte Vereinbarung (Lieferung nur gegen Vorauszahlung) ausgehebelt. Er habe dadurch weitere Lieferungen erwirken wollen. Damit habe der Beschuldigte sowohl über die Zahlungsfähigkeit, als auch über den konkreten Zahlungswillen arglistig getäuscht (vgl. pag. 448). Unbezahlte Rechnungen vom Juli und August 2013 wie auch die E-Mail des Beschuldigten vom 13. November 2013 an die Straf- und Zivilklägerin (H._