So war die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der F.________ (AG) geprägt von Zahlungsverzügen und diesbezüglichen Absprachen. Spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung im November 2012 musste die Straf- und Zivilklägerin erkennen, dass die F.________ (AG) überschuldet war und um das wirtschaftliche Überleben kämpfte. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin dies auch effektiv bewusst war, zeigt sich daraus, dass sie (jedenfalls vorübergehend) nur noch gegen Vorauskasse lieferte. Rechtsanwalt D.__