13 fähigkeit der F.________ (AG) auch nach der langjährigen Geschäftsbeziehung kein besonderes Vertrauensverhältnis bilden (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 450). Im Gegenteil ergaben sich aus der Geschäftsbeziehung deutliche Hinweise auf eine unterdurchschnittliche Bonität der Gesellschaft. So war die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der F.________ (AG) geprägt von Zahlungsverzügen und diesbezüglichen Absprachen.