448 und pag. 449). Auch ein solches geltend gemachtes langjähriges Vertrauensverhältnis sowie die Äusserung des Beschuldigten betreffend den Auftrag mit einem Umsatzvolumen von CHF 250‘000.00 vermögen jedoch nichts zu ändern an der Erkennbarkeit des Irrtums: Auf Grund der hiervor umschriebenen Umstände konnte sich jedenfalls bezüglich der Zahlungs-