Der Beschuldigte sei als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär die einzige Ansprechperson für die Straf- und Zivilklägerin aus Deutschland gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der grenzüberschreitenden Konstellation und wegen dem ausgeprägten Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würde. Er habe es ausgenutzt, dass voraussichtlich keine Überprüfung seiner Bonität erfolgen würde (pag. 448 und pag.