Die Straf- und Zivilklägerschaft liess in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen, es habe zwischen den Parteien bereits seit 1998 eine intensive und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung und aufgrund dessen auch ein sehr ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestanden. Der Beschuldigte sei als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär die einzige Ansprechperson für die Straf- und Zivilklägerin aus Deutschland gewesen.