Ohnehin lässt sich vom Umsatz nicht ohne Weiteres auf Erträge des Unternehmens schliessen. Entsprechend ist fraglich, ob ein Irrtum bezüglich dieses Auftrages überhaupt wesentlich im Sinne von Art. 146 StGB sein könnte. Nach Ansicht der Kammer fehlt es folglich bereits an den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung bzw. des relevanten Irrtums. 11.2 Arglist Die Straf- und Zivilklägerschaft liess in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen, es habe zwischen den Parteien bereits seit 1998 eine intensive und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung und aufgrund dessen auch ein sehr ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestanden.