Nachträgliche Verzögerungen bei der Auftragsausführung vermögen daran nichts zu ändern. Weiter kommt hinzu, dass zwischen dem Zuschlag bei einer Ausschreibung und der Ausführung der entsprechenden Arbeiten – und noch vielmehr bis zu deren Bezahlung – auch ohne Verzögerungen regelmässig mehrere Monate verstreichen. Ein im November 2013 erfolgter Zuschlag eignet sich deshalb kaum als schlüssige Grundlage einer Prognose bezüglich der Zahlungsfähigkeit der F.________ (AG) im Januar 2014. Ohnehin lässt sich vom Umsatz nicht ohne Weiteres auf Erträge des Unternehmens schliessen.