146 StGB ausgeschlossen ist. Denkbar wäre einzig eine Täuschung in Bezug auf die zu Grunde gelegte Prognosegrundlage, so insbesondere bezüglich der vom Beschuldigte genannten guten Auftragslage (Mehrfamilienhaus mit einem Umsatzvolumen von CHF 250'000, welches er habe «an Land ziehen» können). Es ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht erstellt, dass die Aussage bezüglich der Auftragslage bzw. des Mehrfamilienhauses mit einem Umsatzvolumen von CHF 250'000 unrichtig und damit täuschend war (vgl. dazu II.9. Beweiswürdigung hiervor). Nachträgliche Verzögerungen bei der Auftragsausführung vermögen daran nichts zu ändern.