Eine ausdrückliche Aussage über die Zahlungsfähigkeit der F.________ (AG) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung hat der Beschuldigte auch nicht getätigt. Selbst wenn die E-Mail des Beschuldigten vom 13. November 2013 an die Straf- und Zivilklägerin als eine (konkludente) diesbezügliche Äusserung zu verstehen wäre, würde es sich dabei einzig um eine Prognose über eine zukünftige Entwicklung handeln, bezüglich der eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB ausgeschlossen ist.