Ebenfalls war der Straf- und Zivilklägerin bekannt, dass die F.________ (AG) bereits seit Längerem mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpfte. Zu prüfen bleibt somit, ob die Straf- und Zivilklägerin im November 2013 über die (zukünftige) Zahlungsfähigkeit der F.________ (AG) zur Zeit der Fälligkeit der