_) darlegte, war die F.________ (AG) zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, die (ursprünglich) vereinbarte Vorauszahlung von EUR 24'000.00 zu überweisen. Die Straf- und Zivilklägerin wusste somit vor der Zustimmung zur Änderung der Zahlungsbedingungen (Kreditkauf statt Vorkasse) im November 2013, dass die F.________ (AG) im damaligen Zeitpunkt nicht über flüssige Mittel zur (vollständigen) Begleichung der Forderung von EUR 24'000.00 verfügte. Ebenfalls war der Straf- und Zivilklägerin bekannt, dass die F.________ (AG) bereits seit Längerem mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpfte.