Nicht der fehlende Zahlungswille, sondern die fehlende Zahlungsfähigkeit führte dazu, dass die Forderungen der Straf- und Zivilklägerin nur teilweise beglichen wurden. Eine Täuschung betreffend den Zahlungswillen liegt folglich nicht vor. Auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Vereinbarung des Kreditkaufs, d.h. der Zahlungsfähigkeit der F.________ (AG) im November 2013, ist keine Täuschung ersichtlich. Wie der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 13. November 2013 an die Straf- und Zivilklägerin (H.________) darlegte, war die F._____