11. Subsumtion 11.1 Täuschung Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass keine Hinweise vorliegen, dass es dem Beschuldigten bzw. der F.________ (AG) (bereits) im November 2013 am Willen fehlte, die fraglichen Rechnungen der Straf- und Zivilklägerin wie vereinbart im Januar 2014 zu bezahlen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die F.________ (AG) den offenen Betrag vereinbarungsgemäss überwiesen hätte, sofern sie über die entsprechenden Mittel verfügt hätte. Nicht der fehlende Zahlungswille, sondern die fehlende Zahlungsfähigkeit führte dazu, dass die Forderungen der Straf- und Zivilklägerin nur teilweise beglichen wurden.