Ähnlich wird der, welcher sich eine künftige Leistung versprechen lässt, oft auf die Vermögensverhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses abstellen müssen, indem er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, diese würden sich bis zur Fälligkeit nicht massgeblich verändern. Bei den finanziellen Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses handelt es sich um gegenwärtige Zustände und folglich Tatsachen im Sinne des Gesetzes (vgl. zum Ganzen: BGE 102 IV 84 E. 3). Nichts anderes kann für den Kreditkauf gelten.