Bezüglich des Kreditbetruges hat das Bundesgericht festgehalten, dass für den Kreditgeber, neben dem Leistungswillen, die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich ist. Diese wird zwar nicht ausschliesslich, aber doch auch nach den früheren, zur Zeit des Vertragsschlusses gegebenen, Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit zulassen. Auch für die Erfüllung ist schliesslich wichtig, ob der Pflichtige in diesem Zeitpunkt willens sein wird, die geschuldete Leistung zu erbringen.