Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Auch innere psychische Vorgänge gehören dazu, so das, was der Täter weiss oder beabsichtigt (BGE 102 IV 84 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vortäuschung des Leis- tungs- bzw. Zahlungswillens in der Regel arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann.