10. Zum Tatbestand von Art. 146 StGB Gemäss Art. 146 StGB wird wegen Betruges bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Rechtsprechung zu diesem Tatbestand, insbesondere bezüglich der Arglist, kann verwiesen werden (pag. 397 ff., S. 16 ff. der Entscheidbegründung).