Ein derartiges Aussageverhalten wäre nicht naheliegend, wenn die diesbezüglichen Angaben nicht zutreffend wären. Es ist deshalb in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der F.________ (AG) im Herbst 2013 effektiv ein Zuschlag für ein Auftragsvolumen von CHF 250'000.00 erteilt wurde, dass sich die Auftragsausführung (durch die Nachfolgegesellschaft) dann jedoch bis ins Jahr 2015 verzögerte. III. Rechtliche Würdigung