10 trag ausführen dürfen; der Architekt habe nach wie vor Vertrauen in sie gehabt (pag. 358 Z. 4 f.). Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind nach Auffassung der Kammer konsistent und glaubhaft. Durch die Nennung von verschiedenen Details – involviertes Architekturbüro, Einsprachen, zeitlicher Ablauf – machte der Beschuldigte seine Aussagen potentiell überprüfbar. Ein derartiges Aussageverhalten wäre nicht naheliegend, wenn die diesbezüglichen Angaben nicht zutreffend wären.